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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:KurortG RP
Fassung vom:21.12.1978
Textnachweis ab:01.10.2001
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:2128-10
Landesgesetz
über die Anerkennung von Kurorten, Erholungsorten und
Fremdenverkehrsgemeinden
(Kurortegesetz)
Vom 21. Dezember 1978*

§ 5

Heilklimatischer Kurort

Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort setzt voraus:

1.

ein Klima, das für die therapeutische Anwendung besonders geeignet ist und eine landschaftlich bevorzugte Lage,

2.

verschiedenartige leistungsfähige Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,

3.

eine größere Anzahl leistungsfähiger Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und

4.

einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muß.