§ 5
Heilklimatischer Kurort
Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort setzt voraus:
- 1.
ein Klima, das für die therapeutische Anwendung besonders geeignet ist und eine landschaftlich bevorzugte Lage,
- 2.
verschiedenartige leistungsfähige Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
- 3.
eine größere Anzahl leistungsfähiger Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und
- 4.
einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muß.