§ 3
Kneipp-Heilbad und Felke-Heilbad
Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneipp-Heilbad oder Felke-Heilbad setzt voraus:
- 1.
umfassende leistungsfähige Einrichtungen, die für eine Physiotherapie nach Kneipp oder für ein Naturheilverfahren nach Felke geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
- 2.
ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima,
- 3.
eine größere Anzahl von Kuranstalten sowie leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und
- 4.
einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muß.