§ 2
Heilbad
(1) Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilbad - mit oder ohne Zusatz der Hauptkurmittel - setzt voraus:
- 1.
ein natürliches, zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten geeignetes Kurmittel des Bodens,
- 2.
ein gesundheitsförderndes Klima,
- 3.
verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung der Kurmittel mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
- 4.
eine größere Anzahl von Kuranstalten sowie leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und
- 5.
einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muß.
(2) Kurmittel des Bodens sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und Heilgase. Wasser- und Gasquellen gelten nur dann als Heilquellen, wenn sie nach § 44
des Landeswassergesetzes (LWG) vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153, BS 237-1) in der jeweils geltenden Fassung staatlich anerkannt sind.