Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Suche

Erweiterte Suche Tipps und Tricks zur Suche

Alle Dokumente

Suchmaske und Trefferliste maximieren
 

1 Treffer

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken Ansicht maximierenDokumentansicht maximieren
Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:KurortG RP
Fassung vom:21.12.1978
Textnachweis ab:01.10.2001
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:2128-10
Landesgesetz
über die Anerkennung von Kurorten, Erholungsorten und
Fremdenverkehrsgemeinden
(Kurortegesetz)
Vom 21. Dezember 1978*

§ 2

Heilbad

(1) Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilbad - mit oder ohne Zusatz der Hauptkurmittel - setzt voraus:

1.

ein natürliches, zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten geeignetes Kurmittel des Bodens,

2.

ein gesundheitsförderndes Klima,

3.

verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung der Kurmittel mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,

4.

eine größere Anzahl von Kuranstalten sowie leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und

5.

einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muß.

(2) Kurmittel des Bodens sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und Heilgase. Wasser- und Gasquellen gelten nur dann als Heilquellen, wenn sie nach § 44 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153, BS 237-1) in der jeweils geltenden Fassung staatlich anerkannt sind.