§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Artbezeichnung im Sinne des § 1 verwendet,
- 2.
entgegen § 13 Abs. 2 die Bezeichnung Kurort oder Bad verwendet,
- 3.
entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 eine Bezeichnung verwendet, die mit Artbezeichnungen im Sinne des § 1 verwechselt werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.