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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:KurortG RP
Fassung vom:21.12.1978
Gültig ab:01.01.2002
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:2128-10
Landesgesetz
über die Anerkennung von Kurorten, Erholungsorten und
Fremdenverkehrsgemeinden
(Kurortegesetz)
Vom 21. Dezember 1978*

§ 16

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Artbezeichnung im Sinne des § 1 verwendet,

2.

entgegen § 13 Abs. 2 die Bezeichnung Kurort oder Bad verwendet,

3.

entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 eine Bezeichnung verwendet, die mit Artbezeichnungen im Sinne des § 1 verwechselt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.