§ 15
Zuständige Behörden, Erlaß von Verwaltungsvorschriften
(1) Das Ministerium für Wirtschaft und Verkehr ist für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige oberste Landesbehörde; soweit Artbezeichnungen im Sinne des § 1 Abs. 1 berührt sind, handelt es im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport.
(2) Der Minister für Wirtschaft und Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden; soweit Artbezeichnungen im Sinne des § 1 Abs. 1 berührt sind, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales, Gesundheit und Sport.
(3) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf staatliche Anerkennung, über die Rücknahme und den Widerruf einer staatlichen Anerkennung und über das Weiterführen einer Artbezeichnung soll die Stellungnahme fachlich geeigneter Behörden und Organisationen eingeholt werden.
(4) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister für Wirtschaft und Verkehr. Zusätzliche Verwaltungsvorschriften, die Fragen des Gesundheitswesens im Zusammenhang mit Artbezeichnungen im Sinne von § 1 Abs. 1 zum Gegenstand haben, erläßt der Minister für Soziales, Gesundheit und Sport im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr.