§ 14
Weiterführen einer Artbezeichnung
(1) Artbezeichnungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geführt werden, gelten als nach diesem Gesetz anerkannt, wem die Absicht, die Artbezeichnung weiterzuführen, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr schriftlich angezeigt wird. § 10 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(2) Bis zur Anzeige, längstens jedoch bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, dürfen die Artbezeichnung und die allgemeinen Bezeichnungen im Sinne des § 13 Abs. 2 weitergeführt werden.