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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:KurortG RP
Fassung vom:21.12.1978
Textnachweis ab:01.10.2001
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:2128-10
Landesgesetz
über die Anerkennung von Kurorten, Erholungsorten und
Fremdenverkehrsgemeinden
(Kurortegesetz)
Vom 21. Dezember 1978*

§ 14

Weiterführen einer Artbezeichnung

(1) Artbezeichnungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geführt werden, gelten als nach diesem Gesetz anerkannt, wem die Absicht, die Artbezeichnung weiterzuführen, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr schriftlich angezeigt wird. § 10 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(2) Bis zur Anzeige, längstens jedoch bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, dürfen die Artbezeichnung und die allgemeinen Bezeichnungen im Sinne des § 13 Abs. 2 weitergeführt werden.