§ 13
Führen von Artbezeichnungen
(1) Eine Artbezeichnung im Sinne des §
1 darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Beziehung auf eine Gemeinde oder einen Teil einer Gemeinde nur verwendet werden, wenn die Gemeinde oder der Teil der Gemeinde mit der Artbezeichnung staatlich anerkannt ist. Ist eine Gemeinde mit einer Artbezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 1 staatlich anerkannt, darf sie auch die Artbezeichnung Erholungsort führen. Ist eine Gemeinde mit der Artbezeichnung Erholungsort staatlich anerkannt, darf sie auch die Artbezeichnung Fremdenverkehrsgemeinde führen.
(2) Liegt eine Anerkennung mit einer Artbezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht vor, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung Kurort in Beziehung auf eine Gemeinde oder einen Teil einer Gemeinde nicht verwendet werden. Liegt eine Anerkennung mit der Artbezeichnung Heilbad, Kneipp-Heilbad oder Felke-Heilbad nicht vor, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung Bad in Beziehung auf die Gemeinde oder den Teil einer Gemeinde oder als Teil eines Gemeindenamens nicht verwendet werden; die Zuständigkeit des Ministeriums des Innern, aus Gründen des Gemeinwohls auf Antrag oder von Amts wegen einer Gemeinde eine Bezeichnung zu verleihen (§ 4 Abs. 3 Satz 2
der Gemeindeordnung), bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen dem Weiterführen der Artbezeichnungen nach § 14 Abs. 2 nicht entgegen.
(4) Andere Bezeichnungen, die mit Artbezeichnungen im Sinne des § 1 verwechselt werden können, dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Beziehung auf eine Gemeinde oder einen Teil einer Gemeinde nicht verwendet werden. Hiervon unberührt bleibt die Bezeichnung Staatsbad für Bad Bergzabern, Bad Bertrich, Bad Dürkheim und Bad Ems.