§ 12
Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung kann schriftlich zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung eine der in §§ 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt war. Die staatliche Anerkennung kann schriftlich widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden, oder wenn eine Gemeinde einer Verpflichtung nach Absatz 3 oder nach § 11 Abs. 1 nicht nachkommt. § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist die Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung gilt, zu hören. Der Gemeinde ist in der Regel zunächst aufzugeben, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(3) Ist das Vorliegen einer Anerkennungsvoraussetzung zweifelhaft, so kann der Gemeinde aufgegeben werden, das Vorliegen der Voraussetzung nachzuweisen. § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.