§ 11
Überprüfungen
(1) Der Gemeinde ist mit der staatlichen Anerkennung die Auflage zu erteilen, die Eignung des Bodens und des Klimas periodisch überprüfen zu lassen und das Ergebnis der Überprüfung der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben auch nach der staatlichen Anerkennung den Beauftragten der zuständigen Behörde zur Prüfung der in den §§ 2 bis 9 geregelten Voraussetzungen während der jeweiligen Arbeits- und Betriebszeit den Zutritt zu Grundstücken, Geschäftsräumen, Kuranstalten und Kureinrichtungen zu gestatten, Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen zugänglich zu machen, technische Ermittlungen und Prüfungen zu dulden und die erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist zu erteilen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einem der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.