§ 10
Anerkennungsverfahren
(1) Die staatliche Anerkennung erfolgt schriftlich auf Antrag der Gemeinde, für deren Gebiet die beantragte Artbezeichnung gelten soll. Eine staatliche Anerkennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen der beantragten Artbezeichnung nachzuweisen. Die Eignung des Bodens oder des Klimas in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 3 Nr. 2, des § 4 Nr. 2, des § 5 Nr. 1, des § 6 Nr. 1 und des § 7 Nr. 2 ist durch wissenschaftliche Gutachten nachzuweisen. Für eine nach § 44
des Landeswassergesetzes staatlich anerkannte Heilquelle bedarf es des Nachweises nicht.
(3) Die Gemeinde hat zur staatlichen Anerkennung als Kurort mit den Artbezeichnungen Heilbad, Kneipp-Heilbad, Felke-Heilbad, Kneipp-Kurort, Felke-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb wissenschaftlich anerkannte Heil- und Gegenanzeigen vorzulegen.
(4) Die staatliche Anerkennung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.