§ 1
Grundsatz
(1) Eine Gemeinde ist auf Antrag als Kurort mit der Artbezeichnung
staatlich anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 gegeben sind. Die Anerkennung mit der Artbezeichnung Heilbad erfolgt auf Antrag unter Zusatz der Hauptkurmittel.
(2) Eine Gemeinde ist auf Antrag mit der Artbezeichnung Erholungsort oder Fremdenverkehrsgemeinde staatlich anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 8 oder des § 9 gegeben sind.
(3) Die Anerkennung als Kurort mit den Artbezeichnungen im Sinne von Absatz 1 und die Anerkennung mit der Artbezeichnung Erholungsort kann auf die Teile einer Gemeinde beschränkt werden, in denen sich die für die Anerkennung erforderlichen Einrichtungen, Kuranstalten und Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes befinden.
(4) Eine Gemeinde kann auf Antrag mit zwei Artbezeichnungen im Sinne des Absatzes 1 staatlich anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen beider Artbezeichnungen gegeben sind.
(5) Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.