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Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:GymLehr1StPrV RP
Fassung vom:07.05.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-14
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Vom 7. Mai 1982*
8. Geschichte

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Sprachkenntnisse

Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein, sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

2

Grundstudium

2.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Drei Proseminare, davon je eines in alter, eines in mittelalterlicher, eines in neuerer/neuester Geschichte.

2.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung in der Lektüre von Quellen.

2.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

3

Zeugnis der Zwischenprüfung

4

Hauptstudium

4.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Drei Seminare, davon je eines in alter oder mittelalterlicher, eines in neuerer und eines in neuester Geschichte.

4.2

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

5

Grund- oder Hauptstudium

5.1

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

5.2

Teilnahme an einer mindestens eintägigen Exkursion.

II

Prüfungsanforderungen

1

Überblick über die Epochen der alten, mittelalterlichen, neueren und neuesten Geschichte.

2

Vertiefte Kenntnisse

-

entweder eines Sachgebietes (z. B. aus der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Verfassungsgeschichte usw.)

-

oder eines zeitlichen Abschnitts.

Die Kenntnisse müssen aus dem Studium von Quellen und wissenschaftlicher Literatur unter Verwendung wichtiger Hilfsmittel und Methoden der Geschichtswissenschaft erworben sein.

3

Fähigkeit, die gewählten Themen in die Zusammenhänge der Geschichte einzuordnen.

4

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Geschichte erstes Fach ist).

2

Schriftliche Prüfung

2.1

Eine fünfstündige Klausur.

2.2

Die Klausur kann aus dem Bereich der alten, mittelalterlichen, neueren oder neuesten Geschichte gewählt werden.

2.3

Es werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt, jedoch nicht aus dem Bereich, in dem die wissenschaftliche Prüfungsarbeit angefertigt wurde. Die jeweilige Aufgabe besteht ganz oder teilweise aus einer Quelleninterpretation.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Die Prüfung erstreckt sich auf die Anforderungen gemäß Abschnitt II Nr. 1 bis 3. Die Prüfung in neuerer und neuester Geschichte muss mindestens die Hälfte der Prüfungszeit umfassen.

3.2

Die Schwerpunkte der mündlichen Prüfung sollen sich nicht mit dem Gegenstand der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit überschneiden.

4

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8.