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Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:GymLehr1StPrV RP
Fassung vom:07.05.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-14
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Vom 7. Mai 1982*
24. Sport

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeit-aufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Grundstudium

1.1

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

Je ein Nachweis aus folgenden Sportarten (praktische und theoretische Befähigung):

1.1.1

Leichtathletik.

1.1.2

Gerätturnen.

1.1.3

Schwimmen.

1.1.4

Gymnastik einschließlich Tanz- und Bewegungsbegleitung.

1.1.5

Basketball.

1.1.6

Fußball.

1.1.7

Handball.

1.1.8

Volleyball.

1.2

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

1.2.1

Trainings- und Bewegungswissenschaft.

1.2.2

Sportgeschichte einschließlich Geschichte der Leibeserziehung oder Sportsoziologie.

1.2.3

Sportmedizin einschließlich Sportphysiologie.

1.2.4

Sportpädagogik einschließlich Sportdidaktik.

1.2.5

Sportpsychologie.

1.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

2

Zeugnis der Zwischenprüfung

3

Hauptstudium

3.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

3.1.1

Ein Seminar mit Übung im Schwerpunktfach.

Das Schwerpunktfach kann Leichtathletik oder Gerätturnen oder Schwimmen oder Sportspiele oder Gymnastik/Tanz sein.

3.1.2Ein Seminar Sportpädagogik einschließlich Sportdidaktik oder Sportpsychologie.

3.1.3Ein Seminar Trainingswissenschaft oder Bewegungswissenschaft oder Sportmedizin.

3.1.4Ein Seminar Sportgeschichte oder Sportsoziologie.

Es ist die Disziplin zu wählen, die nicht durch Nummer 1.2.2 abgedeckt ist.

3.2

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

4

Grund- oder Hauptstudium

4.1

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

4.1.1

Erste Hilfe bei Sportverletzungen.

4.1.2

Rettungsschwimmen.

4.1.3

Wasserspringen.

4.2

Nachweis über ein Vereinspraktikum (Bescheinigung des Fachbereichs).

II

Prüfungsanforderungen

1

Fertigkeiten und Fähigkeiten gemäß Abschnitt I Nr. 1.1.

2

Vertiefte Kenntnisse und Einsichten in der als Schwerpunktfach gewählten Sportart gemäß Abschnitt I Nr. 3.1.1.

3

Vertiefte Kenntnisse und Einsichten in den Fachdisziplinen gemäß Abschnitt I Nr. 3.1.2 bis 3.1.4.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Sport erstes Fach ist).

Das Thema ist aus einer der in Abschnitt I Nr. 3.1 genannten Fachdisziplinen zu wählen.

2

Schriftliche Prüfung

2.1

Eine dreistündige Klausur aus Sportpädagogik oder Sportgeschichte oder Sportsoziologie.

2.2

Eine dreistündige Klausur aus Bewegungslehre oder Sportmedizin oder Trainingslehre.

2.3

Bei der Meldung zur Prüfung sind die Fachdisziplin aus Nummer 2.1 und die Fachdisziplin aus Nummer 2.2 anzugeben, die für die Klausuren gewählt werden.

2.4

Bei den gewählten Fachdisziplinen werden jeweils zwei Themen zur Wahl gestellt.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Theorie einer der Sportarten Leichtathletik oder Gerätturnen oder Schwimmen oder Sportspiele oder Gymnastik/Tanz.

3.2

Sportpädagogik einschließlich Sportdidaktik oder Sportgeschichte einschließlich Geschichte der Leibesübungen oder Sportsoziologie.

3.3

Bewegungslehre oder Trainingslehre oder Sportmedizin.

3.4

Die für die Klausuren gewählten Fachdisziplinen können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

4

Fachdidaktik

Fachdidaktik ist in den Nummern 3.1 bis 3.3 integriert.

Eine gesonderte Prüfung entfällt. Eine eigene Note wird daher nicht erteilt.

5

Studienbegleitende Prüfungen

Die Leistungen gemäß Abschnitt I Nr. 1.1 werden studienbegleitend geprüft.

IV

Bildung der Endnote

1

Die Note für die Prüfung wird abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 gleichwertig aus den fünf Einzelnoten von Abschnitt III Nr. 2.1, 2.2, 3.1, 3.2 und 3.3 gebildet.

2

Die Studienbereiche gemäß Abschnitt I Nr. 1.1 werden studienbegleitend geprüft. Die Endnote im Fach Sport setzt sich aus der für die studienbegleitenden Prüfungen als Äquivalent anerkannten Note der Zwischenprüfung und der Note der Prüfung gemäß Nummer 1 im Verhältnis 1:2 zusammen.