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Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:GymLehr1StPrV RP
Fassung vom:07.05.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-14
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Vom 7. Mai 1982*
22. Sozialkunde

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Sprachkenntnisse

Kenntnisse in zwei Fremdsprachen (darunter Englisch), die zur Lektüre politikwissenschaftlicher Texte befähigen, sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

2

Grundstudium

2.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

2.1.1

Ein Proseminar über das politische System der Bundesrepublik Deutschland.

2.1.2Ein Proseminar über Außenpolitik/internationale Beziehungen.

2.1.3Ein Proseminar über politische Theorien/Ideengeschichte oder über vergleichende Systemlehre (Politische Theorien/Ideengeschichte ist entweder im Grundstudium oder im Hauptstudium zu wählen.).

2.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

2.2.1

Einführung in die Soziologie.

2.2.2

Einführung in die Volkswirtschaftslehre/Wirtschaftspolitik.

2.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

3

Zeugnis der Zwischenprüfung

4

Hauptstudium

4.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

4.1.1

Ein Seminar über die Verfassung und das politische System der Bundesrepublik Deutschland.

4.1.2Ein Seminar über Außenpolitik/internationale Beziehungen oder über politische Theorien/Ideengeschichte oder über vergleichende Systemlehre (vgl. Nummer 2.1.3).

4.1.3Ein Seminar oder eine Übung für Fortgeschrittene mit volkswirtschaftlichen oder soziologischen Fragestellungen (je nach Wahl der fachlichen Erweiterung).

4.2

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

5

Grund- oder Hauptstudium

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

II

Prüfungsanforderungen

1

Kenntnisse und Fähigkeiten, theoretische Probleme der Politik sowie praktische Fragen der Innen- und Außenpolitik und der Internationalisierung politischer Probleme wissenschaftlich zu erörtern und zu beurteilen. Volkswirtschaftliches und soziologisches Grundwissen, das elementare Zusammenhänge zwischen Politik und Gesellschaft zu verstehen ermöglicht.

2

Insbesondere sind nachzuweisen:

2.1

Kenntnisse der Hauptrichtungen, der wichtigsten Methoden und der Hilfsmittel der Politikwissenschaft.

2.2

Vertiefte Kenntnisse der Verfassung und des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Entstehung, historischen Entwicklung und Einbettung in den deutschen und europäischen Einigungsprozess.

2.3

Grundkenntnisse der Analyse und des Vergleichs unterschiedlicher politischer Systeme, insbesondere unter dem Aspekt eines Vergleichs mit dem politischen System der Bundesrepublik Deutschland.

2.4

Kenntnisse der deutschen Außenpolitik sowie aus dem Bereich der internationalen Beziehungen mit Blick auf die globalen Prozesse und Probleme.

2.5

Grundkenntnisse in politischer Theorie, ihrer Geschichte und ihrer Bedeutung für politische Analysen der Gegenwart/politische Ideengeschichte.

2.6

Grundkenntnisse in der allgemeinen Geschichte seit 1789, insbesondere in der Zeitgeschichte.

3

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Sozialkunde erstes Fach ist).

2

Schriftliche Prüfung

2.1

Eine fünfstündige Klausur, für die drei Themen gemäß Abschnitt II Nr. 1 und 2 zur Wahl gestellt werden und in der Materialien zu analysieren sind.

2.2

Das Thema darf nicht aus dem Bereich gewählt werden, in dem die wissenschaftliche Prüfungsarbeit angefertigt wurde.

3

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Anforderungen gemäß Abschnitt II Nr. 1 und 2.

4

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8.