22. Sozialkunde
Vorbemerkung:
Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.
- I
Zulassungsvoraussetzungen
- 1
Sprachkenntnisse
Kenntnisse in zwei Fremdsprachen (darunter Englisch), die zur Lektüre politikwissenschaftlicher Texte befähigen, sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.
- 2
Grundstudium
- 2.1
Qualifizierte Leistungsnachweise:
Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:
- 2.1.1
Ein Proseminar über das politische System der Bundesrepublik Deutschland.
2.1.2Ein Proseminar über Außenpolitik/internationale Beziehungen.
2.1.3Ein Proseminar über politische Theorien/Ideengeschichte oder über vergleichende Systemlehre (Politische Theorien/Ideengeschichte ist entweder im Grundstudium oder im Hauptstudium zu wählen.).
- 2.2
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:
- 2.2.1
Einführung in die Soziologie.
- 2.2.2
Einführung in die Volkswirtschaftslehre/Wirtschaftspolitik.
- 2.3
Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.
- 3
Zeugnis der Zwischenprüfung
- 4
Hauptstudium
- 4.1
Qualifizierte Leistungsnachweise:
Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:
- 4.1.1
Ein Seminar über die Verfassung und das politische System der Bundesrepublik Deutschland.
4.1.2Ein Seminar über Außenpolitik/internationale Beziehungen oder über politische Theorien/Ideengeschichte oder über vergleichende Systemlehre (vgl. Nummer 2.1.3).
4.1.3Ein Seminar oder eine Übung für Fortgeschrittene mit volkswirtschaftlichen oder soziologischen Fragestellungen (je nach Wahl der fachlichen Erweiterung).
- 4.2
Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.
- 5
Grund- oder Hauptstudium
Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.
- II
Prüfungsanforderungen
- 1
Kenntnisse und Fähigkeiten, theoretische Probleme der Politik sowie praktische Fragen der Innen- und Außenpolitik und der Internationalisierung politischer Probleme wissenschaftlich zu erörtern und zu beurteilen. Volkswirtschaftliches und soziologisches Grundwissen, das elementare Zusammenhänge zwischen Politik und Gesellschaft zu verstehen ermöglicht.
- 2
Insbesondere sind nachzuweisen:
-
- 2.1
Kenntnisse der Hauptrichtungen, der wichtigsten Methoden und der Hilfsmittel der Politikwissenschaft.
- 2.2
Vertiefte Kenntnisse der Verfassung und des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Entstehung, historischen Entwicklung und Einbettung in den deutschen und europäischen Einigungsprozess.
- 2.3
Grundkenntnisse der Analyse und des Vergleichs unterschiedlicher politischer Systeme, insbesondere unter dem Aspekt eines Vergleichs mit dem politischen System der Bundesrepublik Deutschland.
- 2.4
Kenntnisse der deutschen Außenpolitik sowie aus dem Bereich der internationalen Beziehungen mit Blick auf die globalen Prozesse und Probleme.
- 2.5
Grundkenntnisse in politischer Theorie, ihrer Geschichte und ihrer Bedeutung für politische Analysen der Gegenwart/politische Ideengeschichte.
- 2.6
Grundkenntnisse in der allgemeinen Geschichte seit 1789, insbesondere in der Zeitgeschichte.
- 3
Fachdidaktik
Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.
- III
Durchführung der Prüfung
- 1
Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Sozialkunde erstes Fach ist).
- 2
Schriftliche Prüfung
- 2.1
Eine fünfstündige Klausur, für die drei Themen gemäß Abschnitt II Nr. 1 und 2 zur Wahl gestellt werden und in der Materialien zu analysieren sind.
- 2.2
Das Thema darf nicht aus dem Bereich gewählt werden, in dem die wissenschaftliche Prüfungsarbeit angefertigt wurde.
- 3
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Anforderungen gemäß Abschnitt II Nr. 1 und 2.
- 4
Prüfungsleistungen in Fachdidaktik
Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8.