|
|
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Vom 7. Mai 1982 *2. Biologie
Vorbemerkung:
Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.
- I
Zulassungsvoraussetzungen
- 1
Grundstudium
- 1.1
Qualifizierte Leistungsnachweise:
- 1.1.1
Zoologisches Anfängerpraktikum.
- 1.1.2
Tierphysiologisches Praktikum.
- 1.1.3
Botanisch-mikroskopisches Anfängerpraktikum.
- 1.1.4
Pflanzenphysiologisches Praktikum.
- 1.2
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:
- 1.2.1
Eine Übung in Chemie für Studierende der Biologie, die nicht Chemie als anderes Fach gewählt haben.
- 1.2.2
Eine Übung zu Vorlesungen in Mathematik oder ein physikalisches Praktikum für Studierende der Biologie, die weder Mathematik noch Physik noch Chemie als anderes Fach haben.
- 1.3
Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.
- 2
Zeugnis der Zwischenprüfung
- 3
Hauptstudium
- 3.1
Drei qualifizierte Leistungsnachweise:
Je ein Leistungsnachweis aus den Bereichen Humanbiologie, Genetik/Mikrobiologie und Ökologie.
- 3.2
Zwei Nachweise der erfolgreichen Teilnahme:
Je ein Leistungsnachweis über zwei Lehrveranstaltungen für Fortgeschrittene (einer in Botanik oder Zoologie, der andere nach Wahl).
- 3.3
Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.
- 4
Grund- oder Hauptstudium
- 4.1
Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.
- 4.2
Nachweis der Teilnahme:
- 4.2.1
Ein botanisch-morphologisches und Pflanzenbestimmungspraktikum.
4.2.2Ein Tierbestimmungspraktikum.
- 4.2.3
Exkursionen:
-Je zwei kleine Exkursionen in Botanik und Zoologie.
- -
Eine große Exkursion in Botanik oder Zoologie.
4.2.4In der Regel eine Lehrveranstaltung über Fachkunde im Strahlenschutz, soweit der Nachweis nicht im anderen Fach erbracht wird.
- II
Prüfungsanforderungen
Auf folgenden Gebieten werden Kenntnisse gefordert:
- 1
Bau und Funktion der Organismen
(Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen einschließlich der Viren)
- 1.1
Morphologie,
- 1.2
Phylogenese,
- 1.3
einheimische Pflanzen und Tiere,
- 1.4
Verhalten,
- 1.5
Fortpflanzung und Entwicklung (Ontogenese),
- 1.6
Physiologie.
- 2
Allgemeine Biologie
- 2.1
Vertiefte Kenntnisse in Genetik einschließlich der molekularbiologischen Grundkenntnisse,
- 2.2
Biochemie,
- 2.3
Evolution,
- 2.4
Zytologie.
- 3
Biologie des Menschen
- 3.1
Bau und Funktion des menschlichen Körpers,
- 3.2
vertiefte Kenntnisse über Entwicklung, Sexualität, Abstammung und Genetik,
- 3.3
Gesundheit,
- 3.4
Bevölkerungsentwicklung.
- 4
Ökologie
- 4.1
Vertiefte Kenntnisse über Grundprinzipien der Lebensgemeinschaften und Ökosysteme,
- 4.2
praktische Bedeutung biologischer Kenntnisse und deren Anwendung,
- 4.3
Umweltschutz.
- 5
Erkenntnistheorie und ethische Aspekte der Biologie.
- 6
Fachdidaktik
Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.
- III
Durchführung der Prüfung
- 1
Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Biologie erstes Fach ist).
- 2
Schriftliche Prüfung
- 2.1
Zwei Klausuren aus folgenden Gebieten, davon eine aus Gruppe I und eine aus Gruppe II, wobei Genetik nur einmal gewählt werden darf. Bei der Meldung zur Prüfung sind die gewählten Gebiete anzugeben.
Gruppe I
- 1.
Botanik (Allgemeine Botanik, Physiologie),
- 2.
Botanik (Morphologie, Systematik, Ökologie),
- 3.
Genetik (Botanik),
- 4.
Mikrobiologie.
Gruppe II
- 5.
Zoologie (Allgemeine Zoologie, Physiologie),
- 6.
Zoologie (Morphologie, Systematik, Ökologie),
- 7.
Genetik (Zoologie),
- 8.
Humanbiologie.
Gesamtarbeitszeit: acht Stunden.
- 3
Mündliche Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf die Anforderungen gemäß Abschnitt II Nr. 1 bis 5.
- 4
Prüfungsleistungen in Fachdidaktik
Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8.
|
|
|
|
|