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Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:GymLehr1StPrV RP
Fassung vom:07.05.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-14
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Vom 7. Mai 1982*
17. Polnisch

Vorbemerkung:

Eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist in diesem Fach nicht möglich.

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Auslandsaufenthalt

Ein mehrwöchiger Aufenthalt in dem betreffenden Sprachraum wird dringend empfohlen.

2

Grundstudium

2.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

2.1.1

Einführung in die polnische Philologie (Sprach- und Literaturwissenschaft).

2.1.2Ein thematisches literaturwissenschaftliches Proseminar.

2.1.3Ein thematisches sprachwissenschaftliches Proseminar.

2.1.4Ein Proseminar zu älteren Sprachzuständen des Polnischen und zu Fragen des Sprachwandels.

2.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

2.2.1

Sprachpraxis

Nachweis in:

-Grundkurs Polnisch,

-

Grammatik,

-

Übersetzung deutsch-polnisch/polnisch-deutsch,

-

Aufsatz oder Textparaphrase,

-

Konversation,

-

Phonetik.

2.2.2

Einführung in die Landeskunde.

2.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

3

Zeugnis der Zwischenprüfung

4

Hauptstudium

4.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über:

4.1.1Ein Seminar Literaturwissenschaft.

4.1.2Ein Seminar Sprachwissenschaft.

4.1.3Ein weiteres literaturwissenschaftliches oder sprachwissenschaftliches Seminar.

4.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

4.2.1

Sprachpraxis

Nachweis in:

-Übersetzung deutsch-polnisch/polnisch-deutsch,

-

Aufsatz oder Textparaphrase,

Grammatik,

-

Konversation.

4.2.2

Landeskunde.

4.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

5

Grund- oder Hauptstudium

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

II

Prüfungsanforderungen

1

Sprachbeherrschung

1.1

Fähigkeit zu freiem Gebrauch der polnischen Sprache in Wort und Schrift.

1.2

Beherrschung der Phonetik und Grundmuster der Intonation der modernen polnischen Literatursprache.

1.3

Beherrschung der polnischen Grammatik.

1.4

Unzureichende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.

2

Sprachwissenschaft

2.1

Vertrautheit mit Theorien und Methoden der Sprachwissenschaft.

2.2

Fähigkeit zur synchronen und diachronen Beschreibung und Erklärung wesentlicher Erscheinungen der polnischen Gegenwartssprache.

3

Literaturwissenschaft

3.1

Kenntnis wichtiger Autoren sowie der Epochen und Entwicklungen der polnischen Literatur unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.2

Genaue Kenntnis von selbstgewählten Teilgebieten unter Berücksichtigung der Literatur des 20. Jahrhunderts sowie unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.3

Vertrautheit mit Theorien, Methoden und Problemen der Literaturwissenschaft.

3.4

Fähigkeit, Texte aus der Literatur des 19./20. Jahrhunderts zu analysieren.

4

Landeskunde

Kenntnis der geographischen, historischen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse Polens.

5

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung (Erweiterungsprüfung)

1

Haupt- und Nebengebiet

Von den beiden Gebieten "Sprachwissenschaft" und "Literaturwissenschaft" ist eines als Hauptgebiet, das andere als Nebengebiet zu wählen.

2

Schriftliche Prüfung

Zwei Klausuren unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches der polnischen Sprache. Jede Klausur kann aus mehreren Teilen bestehen.

Gesamtarbeitszeit: acht Stunden.

2.1

Ein Fachaufsatz über ein Thema der Sprachwissenschaft oder der Literaturwissenschaft. Unerlässlich ist die Analyse in polnischer Sprache von einem polnischen Text.

2.2

Eine sprachpraktische Klausur.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in Abschnitt II Nr. 1 bis 4 angegebenen Bereiche.

3.2

Vertiefte Kenntnisse einzelner Schwerpunktgebiete (Epochen, Gattungen, Autoren, Einzelwerke, sprachwissenschaftliche Schwerpunkte).

3.3

Die Prüfungszeit des Hauptgebietes soll sich zu der des Nebengebietes wie 2:1 verhalten.

3.4

Ein wesentlicher Teil der Prüfung erfolgt in der Fremdsprache.

4

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik.