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Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Vom 7. Mai 1982 *15. Philosophie
- I
Zulassungsvoraussetzungen
- 1
Sprachkenntnisse
Latein- oder Griechischkenntnisse sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.
Bei Philosophie als nicht künstlerischem Beifach ist ein qualifizierter Leistungsnachweis in Latein oder Griechisch erforderlich.
- 2
Grundstudium
- 2.1
Qualifizierte Leistungsnachweise:
Je ein Nachweis aus vier der folgenden fünf Bereiche:
- 2.1.1
Metaphysik oder Ontologie
- 2.1.2
Erkenntnistheorie oder Wissenschaftstheorie
- 2.1.3
Logik oder Sprachphilosophie.
- 2.1.4
Ethik oder Anthropologie.
- 2.1.5
Natur- oder Technikphilosophie.
- 2.2
Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.
- 3
Zeugnis der Zwischenprüfung
- 4
Hauptstudium
- 4.1
Qualifizierte Leistungsnachweise:
Drei Hauptseminare.
- 4.2
Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.
- 5
Grund- oder Hauptstudium
Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.
- II
Prüfungsanforderungen
- 1
Kenntnis und Verständnis des Gegenstandes und der Methoden der Logik, der Theorie der Erkenntnis, der Ethik, der Philosophie der Natur und Technik sowie weiterer Gegenstände der theoretischen und praktischen Philosophie, der Philosophie der Gegenwart und interdisziplinärer Fragestellungen (Philosophie und die Fachwissenschaften) sowie des Zusammenhangs dieser Sachgebiete. Es kann ein Schwerpunkt gewählt werden.
- 2
Überblick über die Philosophiegeschichte; vertiefte Kenntnisse eines Hauptwerkes von drei für die Philosophiegeschichte bedeutsamen Autoren, die unterschiedlichen Epochen oder philosophischen Richtungen angehören.
- 3
Fähigkeit zur Reflexion der Methoden der verschiedenen Wissenschaften und der in den Schulfächern sichtbar werdenden Probleme.
- 4
Fähigkeit, Probleme der gegenwärtigen Welt philosophisch zu durchdringen.
Der Umfang der zu erwartenden Kenntnisse von den Nummern 1 bis 4 soll dem Inhalt von Lehrveranstaltungen von etwa 16 Semesterwochenstunden entsprechen.
- 5
Fachdidaktik
Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung des gültigen Lehrplans.
- III
Durchführung der Prüfung
- 1
Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Philosophie erstes Fach ist).
- 2
Schriftliche Prüfung
Eine fünfstündige Klausur, für die zwei Themen gemäß Abschnitt II Nr. 1 und 2 zur Wahl gestellt werden.
Ein Thema soll eine Textinterpretation enthalten.
- 3
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in Abschnitt II Nr. 1 bis 4 genannten Anforderungen.
Der Schwerpunkt der mündlichen Prüfung soll sich nicht mit dem Gegenstand der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit überschneiden.
- 4
Prüfungsleistungen in Fachdidaktik
Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8.
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