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Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:GymLehr1StPrV RP
Fassung vom:07.05.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-14
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Vom 7. Mai 1982*
14. Musik

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Grundstudium

1.1

Künstlerische Studiengebiete

Ausbildung in:

1.1.1

Erstes Instrument (Haupt- oder Nebenfach).

1.1.2

Zweites Instrument (Nebenfach).

(Das erste oder das zweite Instrument muss Klavier sein.)

1.1.3

Sologesang/Sprecherziehung (Haupt- oder Nebenfach).

1.1.4

Ensembleleitung.

1.1.5

Ensemblemusizieren.

1.1.6

Hörschulung.

1.1.7

Musiktheorie/Tonsatz.

1.1.8

Schulpraktisches Klavierspiel.

1.2

Musikwissenschaft

1.2.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über:

-Ein Proseminar aus dem Bereich der historischen Musikwissenschaft.

-

Ein Proseminar aus dem Bereich der systematischen Musikwissenschaft.

-

Ein Proseminar aus dem Bereich Jazz oder Popularmusik.

1.2.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung:

Einführung in die Musikwissenschaft.

1.3

Fachdidaktik

1.3.1

Ein qualifizierter Leistungsnachweis über ein Proseminar.

1.3.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Übungen.

1.4

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

2

Zeugnis der Zwischenprüfung

3

Hauptstudium

3.1

Künstlerische Studiengebiete

Ausbildung in:

3.1.1

Erstes Instrument (Haupt- oder Nebenfach).

3.1.2

Zweites Instrument (Nebenfach).

(Das erste oder das zweite Instrument muss Klavier sein.)

3.1.3

Sologesang/Sprecherziehung (Haupt- oder Nebenfach).

3.1.4

Chorische Stimmbildung.

3.1.5

Ensembleleitung.

3.1.6

Schulpraktisches Klavierspiel.

3.1.7

Hörschulung.

3.1.8

Musiktheorie/Tonsatz.

3.2

Musikwissenschaft

3.2.1

Ein qualifizierter Leistungsnachweis über ein Seminar.

3.2.2

Nachweis der Teilnahme an einem Seminar für Examenssemester.

3.3

Fachdidaktik

Ein qualifizierter Leistungsnachweis über ein Seminar.

3.4

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

4

Grund- oder Hauptstudium

4.1

Künstlerische Studiengebiete:

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung in Rhythmik/Tanz/Bewegung.

4.2

Fachdidaktik

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei unterrichtspraktischen Übungen, davon mindestens eine im Grundstudium.

5

Zeugnis der Vorprüfung

Mindestens zwei, maximal vier der folgenden künstlerisch-praktischen Prüfungsleistungen werden wahlweise innerhalb der Vorprüfung erbracht:

5.1

Chorische Stimmbildung.

5.2

Ensembleleitung mündlich.

5.3

Instrumentales Nebenfach.

5.4

Gesang als Nebenfach.

5.5

Hörschulung schriftlich.

5.6

Hörschulung mündlich.

5.7

Tonsatz.

5.8

Schulpraktisches Klavierspiel.

II

Prüfungsanforderungen

1

Künstlerisch-praktische Anforderungen

1.1

Fähigkeit, Instrumental- und Vokalwerke aus verschiedenen Epochen einschließlich des 20. Jahrhunderts zu interpretieren.

1.2

Fähigkeit, für die Schule geeignete Werke für vokale und instrumentale Ensembles einzuüben.

Kenntnis der Zielsetzung schulischer Ensemblearbeit, Einsicht in Organisationsmöglichkeiten und Probleme, Literaturkenntnis.

1.3

Beherrschung der Stimme beim Sprechen und Singen, Kenntnis der Probleme der Stimmbildung und Stimmphysiologie.

1.4

Kenntnis und Fähigkeiten im schulpraktischen Klavierspiel:

1.4.1

Vorbereitetes und unvorbereitetes Partiturspiel.

1.4.2

Vorbereitete und unvorbereitete improvisierte Liedbegleitung.

1.4.3

Improvisation einer kleinen Instrumentalform aus dem "E-Musik-Bereich" und der Popularmusik oder Jazz.

1.5

Höranalysen von Musikbeispielen aus verschiedenen Epochen mit adäquaten Beschreibungsmitteln (schriftlich); Erkennen, Benennen und Nachspielen von Ton- und Akkordfolgen, Erkennen formaler Abläufe, Vom-Blatt-Singen.

1.6

Kenntnisse und Fähigkeiten in Musiktheorie/Tonsatz.

2

Anforderungen in Musikwissenschaft

2.1

Überblick über verschiedene Teilgebiete der Musikwissenschaft (Musikgeschichte, Musikästhetik, Musikpsychologie, Musiksoziologie, naturwissenschaftliche Grundlagen, Musikethnologie, Jazzgeschichte, Popularmusik).

2.2

Fähigkeit zur Bestimmung musikalischer Stile aus verschiedenen Epochen, insbesondere aus dem 20. Jahrhundert.

2.3

Vertiefte Kenntnisse eines Sachgebietes aus Nummer 2.1, einer musikalischen Gattung oder einer Epoche auf der Grundlage des Studiums von Quellen und wissenschaftlicher Literatur; im Zusammenhang damit Kenntnis wichtiger Hilfsmittel und Methoden der Musikwissenschaft.

3

Fachdidaktik

3.1

Kenntnis von Zielen und Aufgaben des Faches Musik.

3.2

Einblick in die Ergebnisse der Lehrplanentwicklung im Fach Musik unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

3.3

Einblick in Fragen der Didaktik und Methodik des Musikunterrichts.

3.4

Kenntnis methodisch-didaktischer Kriterien zur Unterrichtsplanung und - analyse sowie Einblick in die einschlägigen Unterrichtswerke, Musikbücher und Medien des Musikunterrichts.

3.5

Vertiefte Kenntnisse in Teilbereichen aus zwei der in den Nummern 3.3 und 3.4 genannten Gebiete nach Wahl des Kandidaten.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit

Das Thema der Arbeit ist aus der Musikwissenschaft oder der Musikdidaktik zu wählen.

2

Künstlerisch-praktische Prüfung

2.1

Nach Wahl:

Erstes Instrument oder Sologesang als Hauptfach (etwa 30 Minuten).

2.2

Nach Wahl:

Sologesang oder erstes Instrument und zweites Instrument als Nebenfach (je etwa 15 Minuten).

Das als Hauptfach gewählte künstlerische Studiengebiet darf nicht als Nebenfach gewählt werden.

2.3

Ensembleleitung (instrumental und vokal je etwa 30 Minuten) sowie eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten.

2.4

Hörschulung (schriftlich etwa eine Stunde; mündlich etwa 15 Minuten).

2.5

Chorische Stimmbildung (etwa 20 Minuten).

2.6

Schulpraktisches Klavierspiel (etwa 20 Minuten).

3

Schriftliche Prüfung

Eine fünfstündige Klausur in Tonsatz.

4

Mündliche Prüfung

Musikwissenschaft und Fachdidaktik.

Abweichend von § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und c beträgt die Prüfungszeit in Musikwissenschaft und Fachdidaktik jeweils 30 Minuten.

4.1

Musikwissenschaft

Die Schwerpunkte der mündlichen Prüfung sollen sich nicht mit dem Gegenstand der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit überschneiden.

4.2

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik.