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Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:GymLehr1StPrV RP
Fassung vom:07.05.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-14
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Vom 7. Mai 1982*
12. Latein

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Sprachkenntnisse

Griechischkenntnisse sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

2

Grundstudium

2.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

2.1.1

Ein Proseminar im Bereich der Prosaliteratur.

2.1.2Ein Proseminar im Bereich der Dichtung.

2.1.3Ein Proseminar Griechisch.

2.1.4Ein Stilübungskurs.

2.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

Je eine Übung in folgenden Bereichen:

2.2.1

Lektüre für Anfänger.

2.2.2

Kursorische Lektüre.

2.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

3

Zeugnis der Zwischenprüfung

4

Hauptstudium

4.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

4.1.1

Zwei Seminare.

4.1.2Ein Stilübungskurs (Oberstufe).

4.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

4.2.1

Ein Lektürekurs für Fortgeschrittene.

4.2.2Ein Klausurenkurs (lateinisch-deutsche Übersetzung).

4.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

5

Grund- oder Hauptstudium

Ein Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

II

Prüfungsanforderungen

1

Sprache

1.1

Beherrschung der lateinischen Grammatik, auch als Mittel zur Beschreibung und Erschließung von Texten.

1.2

Kenntnis auf dem Gebiet der Sprachgeschichte, der historischen, analytischen und vergleichenden Grammatik.

1.3

Fähigkeit, auch schwierigere Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen.

1.4

Vertrautheit mit Textkritik.

2

Literatur

2.1

Auf eigener Lektüre beruhende Kenntnis zentraler Schriftsteller vom 2. Jahrhundert v. Chr. bis zur Mitte des 2. Jahrhunderts n. Chr.

2.2

Überblick über die Geschichte der römischen Literatur.

2.3

Kenntnis eines spät- und eines mittel- oder neulateinischen Werkes.

2.4

Vertiefte Kenntnis ausgewählter Werke je eines bedeutenden Prosaikers und Dichters nach Wahl, einschließlich der wichtigsten der dazu gehörenden wissenschaftlichen Kommentierung und Forschung. Literatur- und kulturhistorische Einordnung der gewählten Schriftsteller.

2.5

Sicherheit in der Bestimmung und Geläufigkeit im Vortrag der häufigsten metrischen Formen.

2.6

Kenntnis der Geschichte und der Zivilisation des griechisch-römischen Altertums, insbesondere der antiken Philosophie, der antiken Kunst sowie der griechisch-römischen Mythologie und Religion.

2.7

Einblick in die Wirkungsgeschichte der Antike in Bezug auf die Sonderstudiengebiete gemäß Nummer 2.4.

3

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Latein erstes Fach ist).

2

Schriftliche Prüfung

Zwei Klausuren.

Gesamtarbeitszeit: acht Stunden.

Übersetzung von zwei lateinischen Texten ins Deutsche (einer aus der Prosa, der andere aus der Dichtung) sowie Erläuterungen, Beantwortung von Zusatzfragen, Analyse eines metrischen Beispiels.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Der Schwerpunkt der mündlichen Prüfung ist die Textinterpretation.

3.2

Der Schwerpunkt der mündlichen Prüfung soll sich mit dem Gegenstand der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit nicht überschneiden.

4

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8.