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Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Vom 7. Mai 1982 *10. Informatik
- I
Zulassungsvoraussetzungen
- 1
Grundstudium
- 1.1
Qualifizierte Leistungsnachweise:
Je ein Nachweis aus folgenden Gebieten:
- 1.1.1
Einführung in die Informatik.
- 1.1.2
Datenstrukturen.
- 1.1.3
Konzepte und Techniken der Programmierung von Systemen.
- 1.1.4
Elemente der Automatentheorie, formale Sprachen und Berechenbarkeit.
- 1.1.5
Mathematik für Informatiker, wenn weder Mathematik noch Physik anderes Fach ist.
- 1.2
Nachweis der Teilnahme an einem Proseminar.
- 1.3
Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.
- 2
Zeugnis der Zwischenprüfung
- 3
Hauptstudium
- 3.1
Qualifizierte Leistungsnachweise:
- 3.1.1
Ein Wahlpflichtpraktikum der praktischen Informatik.
3.1.2Ein Informatik-Seminar.
- 3.1.3
Durchführung einer Projektarbeit.
- 3.2
Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen vorsehen soll.
- 4
Grund- oder Hauptstudium
Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.
- II
Prüfungsanforderungen
- 1
Kenntnisse aus zwei Teilgebieten der praktischen Informatik und mindestens einem Teilgebiet der theoretischen Informatik.
- 2
Vertiefte Kenntnisse aus jeweils einem Teilgebiet der theoretischen und praktischen Informatik.
Der Umfang der hierfür zu erwerbenden Kenntnisse soll dem Inhalt von Vorlesungen/Seminaren von insgesamt etwa 20 Semesterwochenstunden entsprechen.
- 3
Kenntnisse über Probleme des Datenschutzes.
- 4
Fachdidaktik
Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.
- III
Durchführung der Prüfung
- 1
Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Informatik erstes Fach ist).
- 2
Schriftliche Prüfung
Eine fünfstündige Klausur über grundlegende Themen der praktischen und theoretischen Informatik.
- 3
Mündliche Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf Teilgebiete der praktischen und theoretischen Informatik, die nicht Bestandteil der schriftlichen Prüfung waren.
- 4
Prüfungsleistungen in Fachdidaktik
Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8.
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