Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Suche

Erweiterte Suche Tipps und Tricks zur Suche

Alle Dokumente

Suchmaske und Trefferliste maximieren
 

1 Treffer

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken Ansicht maximierenDokumentansicht maximieren
Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:GymLehr1StPrV RP
Fassung vom:07.05.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-14
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Vom 7. Mai 1982*
10. Informatik
I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Grundstudium

1.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis aus folgenden Gebieten:

1.1.1

Einführung in die Informatik.

1.1.2

Datenstrukturen.

1.1.3

Konzepte und Techniken der Programmierung von Systemen.

1.1.4

Elemente der Automatentheorie, formale Sprachen und Berechenbarkeit.

1.1.5

Mathematik für Informatiker, wenn weder Mathematik noch Physik anderes Fach ist.

1.2

Nachweis der Teilnahme an einem Proseminar.

1.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

2

Zeugnis der Zwischenprüfung

3

Hauptstudium

3.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

3.1.1

Ein Wahlpflichtpraktikum der praktischen Informatik.

3.1.2Ein Informatik-Seminar.

3.1.3

Durchführung einer Projektarbeit.

3.2

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen vorsehen soll.

4

Grund- oder Hauptstudium

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

II

Prüfungsanforderungen

1

Kenntnisse aus zwei Teilgebieten der praktischen Informatik und mindestens einem Teilgebiet der theoretischen Informatik.

2

Vertiefte Kenntnisse aus jeweils einem Teilgebiet der theoretischen und praktischen Informatik.

Der Umfang der hierfür zu erwerbenden Kenntnisse soll dem Inhalt von Vorlesungen/Seminaren von insgesamt etwa 20 Semesterwochenstunden entsprechen.

3

Kenntnisse über Probleme des Datenschutzes.

4

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Informatik erstes Fach ist).

2

Schriftliche Prüfung

Eine fünfstündige Klausur über grundlegende Themen der praktischen und theoretischen Informatik.

3

Mündliche Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf Teilgebiete der praktischen und theoretischen Informatik, die nicht Bestandteil der schriftlichen Prüfung waren.

4

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8.