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Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:GymLehr1StPrV RP
Fassung vom:07.05.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-14
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Vom 7. Mai 1982*
1. Bildende Kunst

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Grundstudium

1.1

Künstlerische Studienbereiche

Praktische und theoretische Ausbildung in den 12 Fachgebieten aus den drei Studienbereichen A, B und C:

Gruppe A: Druckgrafik, Malerei, Plastik, Zeichnung,

Gruppe B: Holz, Keramik, Metall, Textil/Papier,

Gruppe C: Film/Video, Fotografie, Schrift, Umweltgestaltung.

Nachweis der Teilnahme:

1.1.1

Vier künstlerisch-praktische Übungen aus der Orientierungsphase (schwerpunktmäßig Malerei, Plastik, Zeichnung).

1.1.2

Vier künstlerisch-praktische Übungen aus der Differenzierungsphase, davon mindestens ein Nachweis aus jeder der drei Gruppen A, B und C.

1.2

Fachdidaktik

1.2.1Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

1.2.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer unterrichtspraktischen Übung.

1.3

Kunstgeschichte

Ein qualifizierter Leistungsnachweis: Einführung in die Bildkünste.

1.4

Kunsttheorie

Ein qualifizierter Leistungsnachweis.

1.5

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

2

Zeugnis der Zwischenprüfung

3

Hauptstudium

3.1

Künstlerische Studienbereiche

3.1.1

Sechs qualifizierte Leistungsnachweise in einem frei wählbaren Studienbereich.

3.1.2

Zwei qualifizierte Leistungsnachweise in verschiedenen Studienbereichen, wobei die nicht durch Nummer 3.1.1 abgedeckten Gruppen A, B und C vertreten sein müssen.

3.2

Fachdidaktik

3.2.1

Ein qualifizierter Leistungsnachweis über ein Seminar.

3.2.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer unterrichtspraktischen Übung.

3.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

4

Grund- oder Hauptstudium

4.1

Kunstgeschichte

Ein qualifizierter Leistungsnachweis: Einführung in die Architektur.

4.2

Nachweis der Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

4.2.1

Viersemestrige Zyklusvorlesung in Kunstgeschichte (zweistündige Pflichtvorlesung).

4.2.2

Exkursion zur Vertiefung der künstlerisch-praktischen Studienbereiche.

4.2.3

Kunstgeschichtliche Exkursion.

II

Prüfungsanforderungen

1

Künstlerische Studienbereiche

1.1

Fähigkeit, künstlerische Problemstellungen zu erkennen, sie selbständig praktisch und theoretisch zu lösen, die Ergebnisse zu interpretieren, zu beurteilen und zu bewerten.

1.2

Vertrautheit mit den wesentlichen Bedingungen, Materialien, Techniken und Gestaltungsmöglichkeiten des Fachgebiets, aus dem die künstlerische Prüfungsarbeit angefertigt wird. Einsicht in die Zusammenhänge zwischen der praktischen Gestaltung und den theoretischen Grundlagen.

2

Kunstgeschichte

2.1

Kenntnis der Epochen der Kunstgeschichte und kunstgeschichtlicher Methoden.

2.2

Vertiefte Kenntnis von exemplarischen Werken der Architektur, Plastik und Malerei bis zur Gegenwart.

3

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Künstlerische Prüfungsarbeit

2

Künstlerisch-praktische Prüfung

2.1

Eine sechstägige künstlerisch-praktische Arbeit und deren Präsentation.

2.2

Vorlage von Studienarbeiten aus drei Fachgebieten (Werkübersicht) und deren Präsentation.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Kunstgeschichte

3.2

Fachdidaktik

4

Abweichend von § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und c beträgt die Prüfungszeit in Kunstgeschichte und Fachdidaktik jeweils 30 Minuten.