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Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Vom 7. Mai 1982 *1. Bildende Kunst
Vorbemerkung:
Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.
- I
Zulassungsvoraussetzungen
- 1
Grundstudium
- 1.1
Künstlerische Studienbereiche
Praktische und theoretische Ausbildung in den 12 Fachgebieten aus den drei Studienbereichen A, B und C:
Gruppe A: Druckgrafik, Malerei, Plastik, Zeichnung,
Gruppe B: Holz, Keramik, Metall, Textil/Papier,
Gruppe C: Film/Video, Fotografie, Schrift, Umweltgestaltung.
Nachweis der Teilnahme:
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- 1.1.1
Vier künstlerisch-praktische Übungen aus der Orientierungsphase (schwerpunktmäßig Malerei, Plastik, Zeichnung).
- 1.1.2
Vier künstlerisch-praktische Übungen aus der Differenzierungsphase, davon mindestens ein Nachweis aus jeder der drei Gruppen A, B und C.
- 1.2
Fachdidaktik
1.2.1Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.
- 1.2.2
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer unterrichtspraktischen Übung.
- 1.3
Kunstgeschichte
Ein qualifizierter Leistungsnachweis: Einführung in die Bildkünste.
- 1.4
Kunsttheorie
Ein qualifizierter Leistungsnachweis.
- 1.5
Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.
- 2
Zeugnis der Zwischenprüfung
- 3
Hauptstudium
- 3.1
Künstlerische Studienbereiche
- 3.1.1
Sechs qualifizierte Leistungsnachweise in einem frei wählbaren Studienbereich.
- 3.1.2
Zwei qualifizierte Leistungsnachweise in verschiedenen Studienbereichen, wobei die nicht durch Nummer 3.1.1 abgedeckten Gruppen A, B und C vertreten sein müssen.
- 3.2
Fachdidaktik
- 3.2.1
Ein qualifizierter Leistungsnachweis über ein Seminar.
- 3.2.2
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer unterrichtspraktischen Übung.
- 3.3
Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.
- 4
Grund- oder Hauptstudium
- 4.1
Kunstgeschichte
Ein qualifizierter Leistungsnachweis: Einführung in die Architektur.
- 4.2
Nachweis der Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
- 4.2.1
Viersemestrige Zyklusvorlesung in Kunstgeschichte (zweistündige Pflichtvorlesung).
- 4.2.2
Exkursion zur Vertiefung der künstlerisch-praktischen Studienbereiche.
- 4.2.3
Kunstgeschichtliche Exkursion.
- II
Prüfungsanforderungen
- 1
Künstlerische Studienbereiche
- 1.1
Fähigkeit, künstlerische Problemstellungen zu erkennen, sie selbständig praktisch und theoretisch zu lösen, die Ergebnisse zu interpretieren, zu beurteilen und zu bewerten.
- 1.2
Vertrautheit mit den wesentlichen Bedingungen, Materialien, Techniken und Gestaltungsmöglichkeiten des Fachgebiets, aus dem die künstlerische Prüfungsarbeit angefertigt wird. Einsicht in die Zusammenhänge zwischen der praktischen Gestaltung und den theoretischen Grundlagen.
- 2
Kunstgeschichte
-
- 2.1
Kenntnis der Epochen der Kunstgeschichte und kunstgeschichtlicher Methoden.
- 2.2
Vertiefte Kenntnis von exemplarischen Werken der Architektur, Plastik und Malerei bis zur Gegenwart.
- 3
Fachdidaktik
Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.
- III
Durchführung der Prüfung
- 1
Künstlerische Prüfungsarbeit
- 2
Künstlerisch-praktische Prüfung
- 2.1
Eine sechstägige künstlerisch-praktische Arbeit und deren Präsentation.
- 2.2
Vorlage von Studienarbeiten aus drei Fachgebieten (Werkübersicht) und deren Präsentation.
- 3
Mündliche Prüfung
- 3.1
Kunstgeschichte
- 3.2
Fachdidaktik
- 4
Abweichend von § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und c beträgt die Prüfungszeit in Kunstgeschichte und Fachdidaktik jeweils 30 Minuten.
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