§ 9
Prüfung im nicht künstlerischen Beifach
(1) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung. In der schriftlichen Prüfung werden zwei Themen oder Aufgabenbereiche zur Wahl gestellt.
(2) Die Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen richten sich nach den Anforderungen des Grundstudiums. Außerdem sind der Nachweis der nach der Anlage Teil B erforderlichen Sprachkenntnisse sowie ein Leistungsnachweis in Fachdidaktik zu erbringen. Eine Zwischenprüfung ist nicht erforderlich.
(3) Für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass die schriftliche Prüfung drei Stunden und die mündliche Prüfung 45 Minuten dauern sollen.
(4) Eine Prüfung in einem Fach innerhalb der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen kann auf Antrag des Kandidaten bei Nachweis der Gleichwertigkeit als Prüfung im nicht künstlerischen Beifach anerkannt werden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.