§ 6
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass der Bewerber
- 1.
die Hochschulreife oder die fachbezogene Studienberechtigung besitzt,
- 2.
ein ordnungsgemäßes Studium von sechs Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Kunst- oder Musikhochschule, davon in der Regel das letzte Semester an der wissenschaftlichen Hochschule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, absolviert hat,
- 3.
die Zwischenprüfung im ersten Prüfungsfach gemäß § 2 Abs. 3, die nach Maßgabe einer Zwischenprüfungsordnung abzulegen ist, bestanden hat und
- 4.
die Prüfung in den Bildungswissenschaften nach § 11 Abs. 3 bestanden hat.
(2) Die Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen in den Prüfungsfächern nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 setzt voraus, dass der Bewerber
- 1.
ein ordnungsgemäßes Studium von insgesamt acht Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Kunst- oder Musikhochschule, davon in der Regel das letzte Semester an der wissenschaftlichen Hochschule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, absolviert hat,
- 2.
den zweiten Prüfungsteil absolviert hat,
- 3.
die für die Zulassung gemäß den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen erforderlichen Studienleistungen und anderen Voraussetzungen in den gewählten Prüfungsfächern erbracht und eine Zwischenprüfung, die nach Maßgabe einer Zwischenprüfungsordnung abzulegen ist, im zweiten Prüfungsfach bestanden hat, jedoch nicht im nicht künstlerischen Beifach nach § 9,
- 4.
die nach § 8 erforderlichen Schulpraktika und das Fachpraktikum abgeleistet hat und
- 5.
den Auslandsaufenthalt, soweit er für die modernen Fremdsprachen gemäß der Anlage Teil B nachzuweisen ist, absolviert hat.
(3) Wird die Prüfung im Zusammenhang abgelegt (§ 11 Abs. 1 Satz 4), so sind die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 und 2 nachzuweisen.
(4) Der Kandidat kann abweichend von Absatz 1 Nr. 2 vor Abschluss eines sechssemestrigen Studiums und abweichend von Absatz 2 Nr. 1 vor Abschluss eines achtsemestrigen Studiums zu den jeweiligen Prüfungsteilen zugelassen werden, sofern er die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
(5) Sprachkenntnisse (Absatz 2 Nr. 3), die nicht durch die entsprechenden Schulzeugnisse belegt sind, werden in Latein und Griechisch durch staatliche Ergänzungsprüfungen oder mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes durch entsprechende Hochschulprüfungen, in den modernen Fremdsprachen durch Bescheinigungen über die mindestens mit "ausreichend" benotete Teilnahme an Kursen der wissenschaftlichen Hochschule oder an Sprachlehrgängen ausländischer Hochschulen entsprechend den Studienordnungen der einzelnen Fächer gegenüber den Fachbereichen der wissenschaftlichen Hochschule nachgewiesen.
(6) Zur Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in Rheinland-Pfalz oder eine gleichwertige Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in den gewählten Prüfungsfächern endgültig nicht bestanden hat.