§ 5
Prüfungsausschuss
(1) Das Landesprüfungsamt bildet für die mündliche Prüfung jedes Kandidaten in den Bildungswissenschaften, jedem der Prüfungsfächer und in deren Fachdidaktik jeweils einen Prüfungsausschuss, der entsprechend den Prüfungsanforderungen aus zwei bis fünf Prüfern besteht.
(2) Im Prüfungsfach Bildende Kunst wird darüber hinaus für jeden Kandidaten je ein Prüfungsausschuss für die künstlerisch-praktische Prüfung und die Bewertung der künstlerischen Prüfungsarbeit, einschließlich deren Präsentation, gebildet; im Prüfungsfach Musik wird für jedes der Studiengebiete der künstlerisch-praktischen Prüfung ein Prüfungsausschuss gebildet.
(3) Zu den mündlichen Prüfungen im Fach Evangelische Religionslehre und im Fach Katholische Religionslehre wird ein Vertreter der zuständigen Kirche eingeladen; er nimmt mit beratender Stimme an den Prüfungen teil.
(4) Das Landesprüfungsamt bestellt aus den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses einen Vorsitzenden, der Vertreter des Faches an der wissenschaftlichen Hochschule ist. Bei Verhinderung eines Prüfers bestellt das Landesprüfungsamt aus den nach § 4 Abs. 1 zu Prüfern berufenen Personen einen fachlich geeigneten Vertreter.
(5) Ein Vertreter des Landesprüfungsamtes kann Mitglied des Prüfungsausschusses sein; er kann jederzeit, auch zeitweise, den Vorsitz übernehmen.
(6) Der Prüfungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) In besonderen Fällen können die mündlichen Prüfungen von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden. Der Beisitzer muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium in dem Prüfungsfach oder in einem sachlich benachbarten Fachgebiet aufweisen.