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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:GymLehr1StPrV RP
Fassung vom:07.05.1982
Gültig ab:01.09.2003
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-14
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Vom 7. Mai 1982*

§ 4

Prüfer

(1) Zu Prüfern können Professoren, Hochschuldozenten und in besonderen Fällen, im Benehmen mit dem Fachbereich, Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren, Privatdozenten, Oberassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte, Seminar- und Fachleiter an Studienseminaren für das Lehramt an Gymnasien sowie Lehrer an Gymnasien in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen werden.

(2) Die Tätigkeit als Prüfer endet mit Ablauf der Berufungszeit, sofern nicht vorher die Tätigkeit an der Hochschule beendet oder der Professor entpflichtet wurde. In besonderen Fällen kann im Hinblick auf den Studiengang des Kandidaten die Tätigkeit als Prüfer bis zum Abschluss der Prüfung verlängert werden.

(3) Die Prüfungsverpflichtungen werden möglichst gleichmäßig auf die an der Hochschule tätigen Prüfer verteilt.