Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Vom 7. Mai 1982*
§ 3
Landesprüfungsamt
Die Durchführung der Prüfung obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium (Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen); es entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist.