Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Vom 7. Mai 1982*
§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten
Der Kandidat kann auf Antrag nach Abschluss der Prüfung innerhalb eines Jahres in Gegenwart eines Mitarbeiters des Landesprüfungsamtes Einsicht in seine Prüfungsakten nehmen. Abschriften dürfen angefertigt werden.