§ 25
Nachprüfung und Nichtbestehen der Prüfung
(1) In der schriftlichen oder mündlichen Prüfung ist dem Kandidaten je Prüfungsfach jeweils die Wiederholung einer mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsleistung zu gestatten, sofern er ohne diese Nachprüfung die Prüfung nicht bestehen würde. Besteht die schriftliche oder mündliche Prüfung in einem Fach aus Teilleistungen, werden die mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Teilleistungen nachgeprüft. Je eine weitere Nachprüfung ist in der künstlerisch-praktischen Prüfung im Fach Bildende Kunst gemäß § 14 Abs. 1 und im Fach Musik gemäß § 15 Abs. 1 zu gestatten. Die Note der Nachprüfung tritt an die Stelle der früheren Note.
(2) Die Nachprüfung soll innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Note stattfinden.
(3) Wenn nach einer Nachprüfung ein Fall des Nichtbestehens der Prüfung (Absatz 4) eingetreten ist, finden keine weiteren Nachprüfungen mehr statt.
(4) Die Prüfung ist, vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 1, nicht bestanden, wenn
- 1.
die Note
- a)
des fachwissenschaftlichen Teils der Prüfung in einem Fach (§ 20 Abs. 1) oder in den Bildungswissenschaften oder
- b)
im Prüfungsfach Bildende Kunst der Durchschnitt der Noten der künstlerisch-praktischen Prüfungen und der mündlichen Prüfung in Kunstgeschichte (§ 20 Abs. 2) oder
- c)
im Prüfungsfach Musik der Durchschnitt der Noten der künstlerischen Vorprüfung, der schriftlichen Prüfung, der künstlerisch-praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung in Musikwissenschaft (§ 20 Abs. 3)
schlechter als "ausreichend" ist oder
- 2.
die Note
- a)
der schriftlichen Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach, bei zwei Klausurarbeiten der Durchschnitt der Noten beider Klausurarbeiten oder
- b)
des fachwissenschaftlichen Teils der mündlichen Prüfung in einem Fach oder des fachdidaktischen Teils in einem Fach oder
- c)
einer einzelnen Prüfungsleistung der künstlerisch-praktischen Prüfung gemäß § 14 oder § 15
"ungenügend" ist.
(5) Wird die Frist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 nicht eingehalten, gilt die Prüfung als nicht bestanden.