§ 24
Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten
(1) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann das Landesprüfungsamt die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten. In schweren Fällen kann das Landesprüfungsamt nach Anhören der für die Beurteilung der betreffenden Prüfungsleistung zuständigen Prüfer den Kandidaten von der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(2) Verstößt der Kandidat während der Prüfung gegen die Ordnung, so ist er vom Landesprüfungsamt zu verwarnen. In schweren Fällen kann das Landesprüfungsamt nach Anhören der für die Beurteilung der betreffenden Prüfungsleistung zuständigen Prüfer den Kandidaten von der weiteren Teilnahme an einzelnen Prüfungsteilen mit der Maßgabe, dass diese mit "ungenügend" zu bewerten sind, oder von der weiteren Teilnahme an der Gesamtprüfung mit der Maßgabe ausschließen, dass die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gilt.
(3) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Landesprüfungsamt auch nachträglich das Gesamtergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag des letzten Prüfungsteils. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.