§ 22
Unterrichtung des Kandidaten, Zeugnis
(1) Über die Noten der wissenschaftlichen und künstlerischen Prüfungsarbeit, der künstlerisch-praktischen Prüfung, der Klausurarbeiten und der Leistungen in der mündlichen Prüfung wird der Kandidat nach Festsetzung der Noten für diese Prüfungsleistungen unterrichtet, sofern er es wünscht.
(2) Im Anschluss an die Prüfung teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen mit.
(3) Hat der Kandidat die Prüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis mit den Endnoten gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 und dem Gesamtergebnis gemäß § 21. In dem Zeugnis ist das Datum des letzten Prüfungsteils anzugeben. Auf Antrag wird die Zahl der in dem Studium absolvierten Semester in das Zeugnis aufgenommen.
(4) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten die Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Der Kandidat erhält eine Bescheinigung.