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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:GymLehr1StPrV RP
Fassung vom:07.05.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-14
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Vom 7. Mai 1982*

§ 20

Ermittlung der Endnoten

(1) Das Landesprüfungsamt ermittelt aufgrund der Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen die Endnote im Prüfungsfach. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung im fachwissenschaftlichen Teil des Prüfungsfaches werden im Verhältnis 1:2, bei zwei Klausurarbeiten im Verhältnis 1: 1 gewichtet. Besteht die schriftliche oder mündliche Prüfung in einem Fach aus mehreren Teilleistungen, so wird die Gewichtung der Teilleistungen durch das fachlich zuständige Ministerium festgelegt. Die Note in Fachdidaktik wird mit einem Zehntel bei der Endnote im Prüfungsfach gewichtet. Die Note einer als Zulassungsvoraussetzung vorgesehenen studienbegleitenden Prüfung wird mit der festgelegten Gewichtung bei der Ermittlung der Endnote des betreffenden Prüfungsfaches berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Noten bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt.

(2) Im Fach Bildende Kunst wird die Endnote aus den zwei Noten für die künstlerisch-praktische Prüfung (§ 14 Abs. 4) und den beiden Noten der mündlichen Prüfung in Kunstgeschichte und Fachdidaktik (§ 17 Abs. 4) gebildet. Hierbei ist die Note für die Werkübersicht einschließlich deren Präsentation zehnfach, die Note für die künstlerisch-praktische Arbeit einschließlich deren Präsentation vierfach und sind die Noten für Kunstgeschichte und Fachdidaktik jeweils dreifach zu gewichten. Absatz 1 Satz 3 und 6 gilt entsprechend.

(3) Im Fach Musik wird die Endnote aus den Noten der künstlerischen Vorprüfung, der Note für die Klausur (§ 16 Abs. 6), den Noten aus der künstlerisch-praktischen Prüfung (§ 15 Abs. 3) und den beiden Noten der mündlichen Prüfung in Musikwissenschaft und Fachdidaktik (§ 17 Abs. 4) gebildet. Absatz 1 Satz 3 und 6 gilt entsprechend.

(4) Die Endnote im Prüfungsfach wird mit einer der folgenden Noten bezeichnet:

sehr gut

(1) bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,4;

gut

(2) bei einem Notendurchschnitt von 1,5 bis 2,4;

befriedigend

(3) bei einem Notendurchschnitt von 2,5 bis 3,4;

ausreichend

(4) bei einem Notendurchschnitt von 3,5 bis 4,4;

mangelhaft

(5) bei einem Notendurchschnitt von 4,5 bis 5,4;

ungenügend

(6) bei einem Notendurchschnitt von 5,5 bis 6,0.

(5) Die Note für die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfungsarbeit und die Note für die mündliche Prüfung in den Bildungswissenschaften sind Endnoten.