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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:GymLehr1StPrV RP
Fassung vom:07.05.1982
Textnachweis ab:01.10.2001
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-14
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Vom 7. Mai 1982*

§ 18

Anerkennung von Diplom- und Magisterprüfungen sowie
theologischen Abschlussprüfungen

An wissenschaftlichen Hochschulen abgelegte Diplom- und Magisterprüfungen in den Prüfungsfächern sowie theologische Abschlussprüfungen können, sofern sie in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind, auf Antrag des Kandidaten als Teile der Prüfung anerkannt werden, wenn die Prüfungen in Fachdidaktik und in den noch fehlenden Prüfungsgebieten gemäß § 2 Abs. 1 mit Erfolg abgelegt werden. Entsprechendes gilt in den Fächern Bildende Kunst und Musik für an Kunst- und Musikhochschulen abgelegte Hochschulabschlussprüfungen, sofern die anzuerkennende Prüfung nach ihrem Gegenstand als Prüfungsgebiet der Prüfung angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit den zu Prüfern berufenen Fachvertretern; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.