§ 16
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Regel aus den Klausurarbeiten, die nach den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu fertigen sind; die Anwendung hiervon abweichender Formen der Klausur, über die der Kandidat zu Beginn des Hauptstudiums durch Aushang unterrichtet wird, kann vom Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit dem Fachbereich festgesetzt werden. Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der für das Fach berufenen Prüfer vom Landesprüfungsamt festgelegt.
(2) Die Termine für die Klausurarbeiten werden mindestens 14 Tage vorher bekannt gegeben.
(3) Das Landesprüfungsamt bestimmt im Benehmen mit dem jeweiligen Fachbereich die Personen, die die Aufsicht führen.
(4) Die Aufsichtführenden weisen zu Beginn jeder Klausurarbeit die Kandidaten auf die Bestimmung des § 24 hin. Alle Reinschriften, Konzepte und Unterlagen werden amtlich gekennzeichnet. Sie sind am Ende der für die Klausur bestimmten Bearbeitungszeit abzugeben. Liefert der Kandidat die Arbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit ab, so wird die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese sind aufzunehmen:
- 1.
die Namen der Aufsichtführenden mit Angabe ihrer Aufsichtszeit,
- 2.
die Namen und Platznummern der Kandidaten (Sitzplan),
- 3.
ein Vermerk über Beginn und Ende der Arbeitszeit, über die Belehrung gemäß Absatz 4 Satz 1, über eine Unterbrechung der Prüfung unter Angabe der Gründe und über eine vorübergehende Abwesenheit der Kandidaten unter Angabe der Zeit,
- 4.
der Zeitpunkt der Abgabe der einzelnen Klausurarbeiten und
- 5.
ein Vermerk über besondere Vorkommnisse.
(6) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von zwei Prüfern, die das Landesprüfungsamt beauftragt, beurteilt und mit einer Note gemäß § 19 versehen. Dabei soll insgesamt ein Zeitraum von vier Wochen nicht überschritten werden. Kommt zwischen den beiden Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, entscheidet das Landesprüfungsamt auf der Grundlage der vorgelegten Beurteilungen.
(7) Von Magister- und Diplomprüfungen können auf Antrag des Kandidaten Klausurarbeiten bei Nachweis der Gleichwertigkeit anerkannt werden, sofern sie in der Regel nicht älter als zwei Jahre sind. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit den zu Prüfern berufenen Fachvertretern; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.