§ 15
Künstlerisch-praktische Prüfung im Prüfungsfach Musik
(1) Die künstlerisch-praktische Prüfung wird nach Maßgabe der in der Anlage aufgeführten Bestimmungen durchgeführt.
(2) Für die Durchführung der künstlerisch-praktischen Prüfung gilt § 17 Abs. 1 und 3 Nr. 2 bis 5 entsprechend. Die Bestimmungen über die schriftliche Prüfung in § 16 Abs. 1 bis 5 finden auf die schriftliche Prüfungsleistung in Hörschulung entsprechende Anwendung.
(3) Der jeweilige Prüfungsausschuss berät über das Ergebnis der Prüfung und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Prüfern abgegebenen Beurteilungen für jedes Studiengebiet eine Note gemäß § 19 fest.