§ 14
Künstlerisch-praktische Prüfung im Prüfungsfach Bildende Kunst
(1) Die künstlerisch-praktische Prüfung besteht aus
- 1.
einer sechstägigen künstlerisch-praktischen Arbeit in einem gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Fachgebiet,
- 2.
der Präsentation der künstlerisch-praktischen Arbeit von etwa 20 Minuten Dauer,
- 3.
Studienarbeiten aus drei Fachgebieten (Werkübersicht) und deren Präsentation. Die Präsentation soll insgesamt etwa 30 Minuten dauern.
(2) Die für die künstlerisch-praktische Arbeit gestellte Aufgabe darf nicht dem engeren Sachgebiet der künstlerischen Prüfungsarbeit entstammen.
(3) Für die Durchführung der künstlerisch-praktischen Arbeit gilt § 16 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Die Bestimmungen über die mündliche Prüfung in § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 bis 5 finden für die Durchführung der Präsentation entsprechende Anwendung.
(4) Der Prüfungsausschuss bewertet mit je einer Note
- 1.
die künstlerisch-praktische Arbeit einschließlich deren Präsentation,
- 2.
die Werkübersicht einschließlich deren Präsentation.