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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:GymLehr1StPrV RP
Fassung vom:07.05.1982
Textnachweis ab:01.10.2001
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-14
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Vom 7. Mai 1982*

§ 14

Künstlerisch-praktische Prüfung im Prüfungsfach Bildende Kunst

(1) Die künstlerisch-praktische Prüfung besteht aus

1.

einer sechstägigen künstlerisch-praktischen Arbeit in einem gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Fachgebiet,

2.

der Präsentation der künstlerisch-praktischen Arbeit von etwa 20 Minuten Dauer,

3.

Studienarbeiten aus drei Fachgebieten (Werkübersicht) und deren Präsentation. Die Präsentation soll insgesamt etwa 30 Minuten dauern.

(2) Die für die künstlerisch-praktische Arbeit gestellte Aufgabe darf nicht dem engeren Sachgebiet der künstlerischen Prüfungsarbeit entstammen.

(3) Für die Durchführung der künstlerisch-praktischen Arbeit gilt § 16 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Die Bestimmungen über die mündliche Prüfung in § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 bis 5 finden für die Durchführung der Präsentation entsprechende Anwendung.

(4) Der Prüfungsausschuss bewertet mit je einer Note

1.

die künstlerisch-praktische Arbeit einschließlich deren Präsentation,

2.

die Werkübersicht einschließlich deren Präsentation.