§ 13
Künstlerische Prüfungsarbeit im Prüfungsfach Bildende Kunst
(1) Der Kandidat fertigt im Prüfungsfach Bildende Kunst eine künstlerische Prüfungsarbeit in einem von ihm gewählten künstlerischen Schwerpunktgebiet an. Dabei soll er zeigen, dass er künstlerische Problemstellungen selbständig lösen, beurteilen und interpretieren kann. Der Prüfungsarbeit ist ein Arbeitsbericht beizufügen, in dem insbesondere die künstlerische Entscheidung begründet wird.
(2) Für das Anfertigen der künstlerischen Prüfungsarbeit einschließlich des Arbeitsberichts gilt § 12 Abs. 3 und 4 entsprechend; § 12 Abs. 4 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Frist zur Anfertigung der Prüfungsarbeit sieben Monate beträgt.
(3) Der Kandidat stellt die künstlerische Prüfungsarbeit zu dem vom Landesprüfungsamt festgesetzten Termin dem Prüfungsausschuss vor (Präsentation). Die Präsentation soll 30 Minuten dauern. Dem Prüfungsausschuss soll der Prüfer angehören, mit dem das Thema der künstlerischen Prüfungsarbeit vereinbart wurde. Für die Durchführung der Präsentation gilt § 17 Abs. 1 und 3 Nr. 2 bis 5 entsprechend.
(4) Der Prüfungsausschuss bewertet gesondert sowohl die Anfertigung der künstlerischen Prüfungsarbeit als auch deren Präsentation und setzt für jeden Teil eine Note gemäß § 19 fest. Anschließend ermittelt der Prüfungsausschuss aus dem Durchschnitt der nach Satz 1 festgesetzten Noten die Note der künstlerischen Prüfungsarbeit; hierbei wird die Note für die Anfertigung der Prüfungsarbeit dreifach gewichtet. Bei der Ermittlung bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt. § 20 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6, 7 und 9 gelten entsprechend.