§ 11
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
- 1.
der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit (§ 12) oder der künstlerischen Prüfungsarbeit (§ 13),
- 2.
der schriftlichen Prüfung (§ 16), jedoch nicht im Prüfungsfach Bildende Kunst, und
- 3.
der mündlichen Prüfung (§ 17).
Die Prüfung in den Bildungswissenschaften nach Absatz 3 ist erster Prüfungsteil. Die wissenschaftliche oder die künstlerische Prüfungsarbeit ist zweiter Prüfungsteil. Eine von Satz 3 abweichende Reihenfolge kann vom Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit dem Fachbereich genehmigt werden, sofern alle Prüfungsteile in der in Absatz 6 vorgesehenen Prüfungsdauer abgelegt werden können.
(2) In den Prüfungsfächern Bildende Kunst und Musik wird darüber hinaus eine künstlerisch-praktische Prüfung (§§ 14 und 15) als weiterer Prüfungsteil abgelegt.
(3) In den Bildungswissenschaften wird nach dem letzten der drei Module in unmittelbarem Anschluss eine mündliche Prüfung (§ 17) studienbegleitend abgelegt. Für die Zulassung zur Prüfung müssen die Voraussetzungen nach der Anlage Teil A Abschnitt I erfüllt sein.
(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung in den Fällen des § 2 Abs. 4 nur aus den für das Fach vorgeschriebenen Prüfungsteilen. Wird die wissenschaftliche oder die künstlerische Prüfungsarbeit in diesem Fach angefertigt, so gelten die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung.
(5) Sofern ein Fach nach § 2 Abs. 1 nicht an der Universität Kaiserslautern oder Trier studiert werden kann, wird aufgrund der Rahmenvereinbarung zwischen den Universitäten Kaiserslautern, Koblenz-Landau, Trier und des Saarlandes vom 16. Juli 1999 die Prüfung in diesem Fach, die nach einem Studium an der Universität des Saarlandes nach der dort geltenden Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt wurde, anerkannt. Dies gilt auch für die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfungsarbeit in diesem Fach.
(6) Die schriftliche, mündliche und künstlerisch-praktische Prüfung findet in allen Fächern des Kandidaten in einem zeitlich einheitlichen Rahmen statt. Die Prüfungsdauer soll den Zeitraum von einem Semester, für eine Fächerverbindung mit dem Prüfungsfach Bildende Kunst und für eine Fächerverbindung mit dem Prüfungsfach Musik den Zeitraum von zwei Semestern, nicht übersteigen.
(7) Teilleistungen innerhalb der schriftlichen, mündlichen und künstlerisch-praktischen Prüfung können studienbegleitend geprüft werden. Die Entscheidung trifft auf Antrag des zuständigen Fachbereichs das Landesprüfungsamt. Es entscheidet in diesem Fall auch über die Anerkennung von Teilleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden.
(8) Macht ein Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Kandidaten gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.
(9) Prüfungsleistungen können nur erbracht werden, wenn die Kandidaten in dem Studiengang für das Lehramt an Gymnasien eingeschrieben sind.