§ 10a
Freiversuch
(1) Im Falle des Nichtbestehens der Ersten Staatsprüfung aufgrund von mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen der Prüfungsfächer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 gelten diese Prüfungsleistungen als nicht unternommen, wenn die Erste Staatsprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde (Freiversuch). Für die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfungsarbeit wird ein Freiversuch nicht gewährt. Wird ein Täuschungsversuch oder ein ordnungswidriges Verhalten des Kandidaten gemäß § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 geahndet, sind sämtliche Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 vom Freiversuch ausgeschlossen.
(2) Bei einer im Freiversuch bestandenen Ersten Staatsprüfung können mit Ausnahme der wissenschaftlichen oder künstlerischen Prüfungsarbeit eine Prüfungsleistung oder mehrere Prüfungsleistungen einmal zur Notenverbesserung wiederholt werden, wenn eine Meldung zum nächsten Prüfungstermin erfolgt. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt die im ersten Prüfungsversuch erzielte Note gültig.
(3) Bei Ermittlung der für die Gewährung des Freiversuchs maßgeblichen Studiendauer werden Verlängerungen und Unterbrechungen nicht berücksichtigt, soweit sie
- 1.
durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschriebenen Gremien einer Universität, einer Studentenschaft oder eines Studentenwerks,
- 2.
durch Krankheit oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe oder
- 3.
durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes
bedingt waren. Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium von bis zu zwei Semestern. Den Studierenden obliegt ein entsprechender Nachweis.