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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:GymLehr1StPrV RP
Fassung vom:07.05.1982
Gültig ab:01.10.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-14
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Vom 7. Mai 1982*

§ 10

Meldung zur Prüfung, Zulassung

(1) Der Kandidat meldet sich in der Regel im siebten Semester des Studiums zu der wissenschaftlichen oder der künstlerischen Prüfungsarbeit (zweiter Prüfungsteil) und im achten Semester des Studiums zu den übrigen Prüfungsteilen in den Prüfungsfächern innerhalb der vom Landesprüfungsamt festgesetzten Fristen. Zur Prüfung in den weiteren Prüfungsteilen der Prüfungsfächer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 hat sich der Kandidat spätestens zwei Jahre nach der Abgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Prüfungsarbeit zu melden. In besonderen Fällen kann das Landesprüfungsamt eine Verlängerung der Frist zulassen. § 10a Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) In der Meldung erklärt der Kandidat, in welchen Prüfungsfächern gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 er geprüft werden und in welchem Fach er die wissenschaftliche Prüfungsarbeit anfertigen will (erstes Fach).

(3) Der Kandidat nennt das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Prüfungsarbeit, das er mit einem gemäß § 4 berufenen Prüfer vereinbart hat. Das Thema bedarf der Annahme durch das Landesprüfungsamt (§ 12 Abs. 3). Der Kandidat kann ferner unter Berücksichtigung der Breite der Prüfungsanforderungen für die mündliche Prüfung die Schwerpunkte seiner bildungs- und fachwissenschaftlichen Studien angeben.

(4) Der Kandidat bezeichnet für die Werkübersicht der künstlerisch-praktischen Prüfung im Fach Bildende Kunst nach § 14 Abs. 1 drei künstlerische Fachgebiete aus unterschiedlichen Studienbereichen. Aus den bezeichneten Fachgebieten wählt er eins aus, in dem die künstlerisch-praktische Arbeit gefertigt wird. Für die künstlerisch-praktische Prüfung im Fach Musik benennt er das erste und zweite Instrument sowie das Haupt- und Nebenfach; als eines der beiden Instrumente muss Klavier gewählt werden.

(5) Der Kandidat kann für die mündliche Prüfung Angehörige der Hochschule, die gemäß § 4 Abs. 1 zu Prüfern berufen sind, als Prüfer vorschlagen; dem Vorschlag des Kandidaten soll unter Berücksichtigung des Gebots der gleichmäßigen Verteilung der Prüfungsverpflichtungen (§ 4 Abs. 3) nach Möglichkeit entsprochen werden.

(6) Der Meldung zum zweiten Prüfungsteil sind beizufügen:

1.

das Studienbuch,

2.

eine eigenhändig unterschriebene tabellarische Darstellung des Ausbildungswegs,

3.

ein Passbild neueren Datums,

4.

eine Erklärung des Kandidaten, ob und bei welcher Stelle er bereits versucht hat, die Prüfung abzulegen und

5.

die Nachweise der gemäß § 6 Abs. 1 geforderten Zulassungsvoraussetzungen.

(7) Der Meldung für die übrigen Prüfungsteile sind beizufügen:

1.

das Studienbuch,

2.

eine Aufstellung der im Hauptstudium besuchten Lehrveranstaltungen,

3.

die Nachweise der gemäß § 6 Abs. 2 geforderten Zulassungsvoraussetzungen und

4.

eine Bescheinigung über die Abgabe der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 2 oder der künstlerischen Prüfungsarbeit gemäß § 13 Abs. 2, sofern nicht vom Landesprüfungsamt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 eine andere Reihenfolge der Prüfungsteile festgelegt wurde. Mit Zustimmung des Prüfenden kann genehmigt werden, dass die Prüfungsarbeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Ablauf der Meldefrist nachgereicht wird.

(8) Wird die Prüfung im Zusammenhang abgelegt (§ 11 Abs. 1 Satz 4), so sind der Meldung die in den Absätzen 6 und 7 genannten Unterlagen beizufügen.

(9) Das Landesprüfungsamt lässt den Kandidaten zu den Prüfungsteilen gemäß Absatz 6, 7 und 8 zu, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen (§ 6) erfüllt und sich innerhalb der festgesetzten Frist ordnungsgemäß (Absatz 1 bis 8) gemeldet hat.

(10) Dem Kandidaten wird die Entscheidung des Landesprüfungsamtes schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen.