§ 1
Zweck der Prüfung
In der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien wird die wissenschaftliche, in den Prüfungsfächern Bildende Kunst und Musik auch die künstlerische Befähigung des Kandidaten zur Erteilung von Unterricht in seinen Prüfungsfächern an Gymnasien ermittelt. Die wissenschaftliche Befähigung umfasst auch die Fachdidaktik der Prüfungsfächer und die Bildungswissenschaften.