§ 3
Antrag
(1) Der Antrag auf Anerkennung des Diploms ist an das fachlich zuständige Ministerium zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Staates,
- 2.
das Diplom im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Fächer- und Notenübersichten sowie der Nachweis der Ausbildungsdauer,
- 3.
Nachweise, aus denen die Studieninhalte der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Diploms hervorgehen,
- 4.
eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde, falls der derzeitige Name von dem Namen auf dem Diplom abweicht,
- 5.
Bescheinigungen über Art und Dauer bisher ausgeübter Tätigkeiten als Lehrkraft,
- 6.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt, ein Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde.
(2) Auf Anforderung sind die Studienordnung und die Prüfungsordnung für die Erlangung des Diploms einzureichen.
(3) Der Antrag und die Erklärungen der antragstellenden Person sind in deutscher Sprache vorzulegen; den übrigen Unterlagen ist eine deutsche Übersetzung einer vereidigten Dolmetscherin oder eines vereidigten Dolmetschers beizufügen. Weitere Unterlagen, die für die Anerkennung oder für eine Ausgleichsmaßnahme nach § 2 erforderlich sind, können nachgefordert werden.
(4) Unabhängig von der Anerkennung des Diploms müssen die zur Ausübung des Berufs einer Lehrkraft erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift vorliegen.