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Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
berufsbildenden Schulen
Vom 16. Februar 1982 *6. Spanisch
- I
Zulassungsvoraussetzungen
- 1
Gemäß § 23 Abs. 2 kann zur Erweiterungsprüfung im Fach Spanisch zugelassen werden, wer neben dem Nachweis des Selbststudiums noch die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Lehrveranstaltungen, die sich auf Gebiete der Prüfungsanforderungen (Abschnitt II) beziehen, nachweist. Bezüglich des Selbststudiums und der Durchführung der Prüfung ist das Informationsblatt des romanischen Instituts zu beachten.
- 2
Auslandsaufenthalt
Nach Möglichkeit mindestens dreimonatiger Aufenthalt im spanischen Sprachraum.
- II
Prüfungsanforderungen
- 1
Sprachbeherrschung
- 1.1
Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der spanischen Sprache.
- 1.2
Einwandfreie Aussprache und Beherrschung eines angemessenen Wortschatzes.
- 1.3
Fähigkeit, auch schwierigere Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen.
- 1.4
Unzureichende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.
- 2
Fachwissenschaft
- 2.1
Kenntnis der Grundzüge von Geschichte und Kultur Spaniens.
- 2.2
Kenntnis der geographischen Räume und industriellen Schwerpunkte Spaniens.
- 2.3
Kenntnis der Gesellschaftsordnung und Institutionen Spaniens.
- 2.4
Kenntnis der Wirtschaftsordnung und der technischen Entwicklung Spaniens.
- 2.5
Kenntnis der Medien Spaniens.
- 3
Fachdidaktik
Kenntnisse in Fachdidaktik, insbesondere der wichtigsten Bedingungen und Verfahren bei der Umsetzung fachwissenschaftlicher Inhalte im Unterricht.
- III
Durchführung der Prüfung
- 1
Schriftliche Prüfung
Eine fünfstündige Klausur, bestehend aus zwei Teilen.
- 1.1
Spanisch-deutsche Übersetzung (zwei Stunden).
- 1.2
Fachaufsatz in spanischer Sprache (Wahl zwischen drei Themen aus den in Abschnitt II Nr. 2 genannten Bereichen mit dem Anforderungsgrad nach Abschnitt II Nr. 1) (drei Stunden).
- 2
Mündliche Prüfung
- 2.1
Eine fachwissenschaftliche Prüfung von 45 Minuten Dauer in spanischer Sprache über zwei Wahlgebiete aus Themen unter Abschnitt II Nr. 2, in der auch Sprachkenntnisse und Sprechfertigkeit überprüft werden.
- 2.2
Eine Prüfung von 15 Minuten Dauer in Fachdidaktik.
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