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Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:BBiSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:16.02.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-12
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
berufsbildenden Schulen
Vom 16. Februar 1982*
6. Maschinenwesen
I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Zwischenprüfung oder Vordiplom einer wissenschaftlichen Hochschule oder FH-Diplom jeweils in Maschinenbau, Verfahrenstechnik oder Versorgungstechnik gemäß § 6 Abs. 4 der Prüfungsordnung.

2

Leistungsnachweise

2.1

Grundstudium

2.1.1

Ein Leistungsnachweis in Physikalisches Praktikum.

2.1.2

Ein Leistungsnachweis in Werkstoffkundliches Praktikum.

2.1.3

Ein Leistungsnachweis in Technisches Zeichnen/Darstellende Geometrie.

2.1.4

Ein Leistungsnachweis in Einführung in den Maschinenbau.

2.1.5

Ein Leistungsnachweis in Informatik I für Maschinenbauer.

2.2

Hauptstudium

2.2.1

Zwei Leistungsnachweise aus dem Angebot an Prüfungsgebieten der gewählten Gruppe, in denen die Erste Staatsprüfung nicht abgelegt wird.

2.2.2

Ein Leistungsnachweis aus einem Prüfungsgebiet der nicht gewählten Gruppe.

2.2.3

Ein Leistungsnachweis als Laborschein aus einem Prüfungsgebiet der gewählten Gruppe.

2.2.4

Ein Leistungsnachweis in Einführung in die Betriebswirtschaftslehre.

2.2.5

Ein Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

3

Teilnahmenachweise
Teilnahme an Vorlesungen und anderen Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung.

II

Prüfungsanforderungen

1

Prüfungsgebiete
Es sind zwei Prüfungsgebiete (I und II) zu wählen (Vertiefungsrichtungen).
Für diese Prüfungsgebiete soll eine der nachstehenden Kombinationen aus einer der drei Gruppen gewählt werden:

Gruppe 1

1.1

Prüfungsgebiet I: Spanende Bearbeitung I und II
Prüfungsgebiet II: Werkzeugmaschinen I und II.

1.2

Prüfungsgebiet I: Fügetechnik I und II
Prüfungsgebiet II: Energietechnik I und II.

1.3

Prüfungsgebiet I: Getriebetechnik
Prüfungsgebiet II: Feinwerktechnik-Komponenten.

Gruppe 2

1.4

Prüfungsgebiet I: Verbrennungsmotoren I
Prüfungsgebiet II: Energietechnik I und II.

1.5

Prüfungsgebiet I: Gasturbinen und Strahlantriebe I
Prüfungsgebiet II: Strömungsmaschinen I und II.

1.6

Prüfungsgebiet I: Ressourcen- und umweltschonende Energieanwendung I und II
Prüfungsgebiet II: Maschinendynamik.

Gruppe 3

1.7

Prüfungsgebiet I: Thermische Verfahrenstechnik I
Prüfungsgebiet II: Thermodynamik der Phasengleichgewichte.

1.8

Prüfungsgebiet I: Mechanische Verfahrenstechnik I
Prüfungsgebiet II: Mehrphasenströmungen.

1.9

Prüfungsgebiet I: Reaktionstechnik I
Prüfungsgebiet II: Umweltverfahrenstechnik I und II.

2

Fachwissenschaft

2.1

Technische Allgemeinbildung und Grundkenntnisse aus verschiedenen Gebieten des theoretischen und angewandten Maschinenbaus; Kenntnis der wichtigsten ökonomischen Aspekte des Maschinenbaus.

2.2

Vertiefte Kenntnisse in den beiden Prüfungsgebieten der gewählten Kombination.

3

Fachdidaktik
Kenntnisse in Fachdidaktik, insbesondere der wichtigsten Bedingungen und Verfahren bei der Umsetzung fachwissenschaftlicher Inhalte im Unterricht; dabei soll der Bezug zum Schulpraktikum berücksichtigt werden.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit
Das Thema der Arbeit ist aus einem Prüfungsgebiet des Maschinenbaus zu stellen; es kann auch eine Konstruktionsarbeit angefertigt werden.

2

Schriftliche Prüfung
Je eine Klausurarbeit aus jedem der beiden Prüfungsgebiete; Arbeitszeit jeweils drei Stunden; bei Prüfungsaufgaben, die eine ausgedehnte zeichnerische Bearbeitung erfordern, kann die Zeit bis auf fünf Stunden verlängert werden.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Fachwissenschaftliche Prüfung.

3.2

Fachdidaktische Prüfung.