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Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:BBiSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:16.02.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-12
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
berufsbildenden Schulen
Vom 16. Februar 1982*
5. Katholische Religionslehre
I

Zulassungsvoraussetzungen

Gemäß § 23 Abs. 2 kann zur Erweiterungsprüfung im Fach Katholische Religionslehre zugelassen werden, wer neben dem Nachweis des Selbststudiums noch die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Lehrveranstaltungen, die sich auf Gebiete der Prüfungsanforderungen (Abschnitt II) beziehen, nachweist.

1

Seminare

1.1

Je ein Schein in AT, NT, Kirchengeschichte und christlicher Soziallehre.

1.2

Ein Schein in Religionspädagogik.

1.3

Ein Schein in Didaktik des Religionsunterrichts an berufsbildenden Schulen.

2

Andere Lehrveranstaltungen
Teilnahme an Einführungsveranstaltungen, an Lehrveranstaltungen in Systematischer Theologie, Fundamentalmoral, christlicher Ehe und Sexualethik, an Lehrveranstaltungen über Grenzprobleme und angrenzende Wissenschaftsgebiete.

II

Prüfungsanforderungen

1

Fachwissenschaft

1.1

Biblisch-theologisches Grund- und Schwerpunktwissen unter Berücksichtigung des Zusammenhangs von gegenwärtigen Glaubensfragen und Handlungsfeldern.

1.2

Erkennen und Erfassen religiöser Dimensionen und Deutungen vor allem in der Arbeitswelt, in der Berufs- und Freizeitwirklichkeit.

1.3

Kenntnisse in Systematischer Theologie, Fundamentaler Moral, Kirchengeschichte und theologisch-soziologischer Grenzprobleme.

1.4

Vertiefte Kenntnisse in AT, NT und in christlicher Soziallehre.

2

Fachdidaktik

2.1

Kenntnisse der Hauptprobleme der gegenwärtigen religionspädagogischen und didaktischen Diskussion, insbesondere im Blick auf berufsbildende Schulen.

2.2

Kenntnisse in Mediendidaktik und von Medien im Religionsunterricht, Kenntnisse von fachspezifischen Arbeits- und Sozialformen, über Schüler und Schülersituationen im Religionsunterricht sowie über die geschichtliche Entwicklung des Religionsunterrichts.

2.3

Vertiefte Kenntnisse in religiöser Erziehung und Sozialisation, über Ziele und Inhalte des Religionsunterrichts, z.B. Curriculumsdiskussion, Lehrpläne sowie in besonderen Problemen der Didaktik an berufsbildenden Schulen.

III

Durchführung der Prüfung

1

Schriftliche Prüfung
Eine fünfstündige Klausur; es kann unter drei Themen, von denen in der Regel eines aus der Fachdidaktik gestellt wird, gewählt werden.

2

Mündliche Prüfung
Prüfungsdauer 45 Minuten sowie 15 Minuten in Fachdidaktik.