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Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
berufsbildenden Schulen
Vom 16. Februar 1982 *4. Holztechnik
- I
Zulassungsvoraussetzungen
- 1
Zwischenprüfung oder Vordiplom einer wissenschaftlichen Hochschule oder FH-Diplom jeweils in Architektur, Innenarchitektur oder Bauingenieurwesen gemäß § 6 Abs. 4 der Prüfungsordnung.
- 2
Leistungsnachweise
- 2.1
Grundstudium
- 2.1.1
Drei Übungsscheine*
aus den Pflichtfächern
Grundlagen der Darstellung,
Grundlagen der EDV,
Grundlagen der Gestaltung.
- 2.1.2
Drei Leistungsnachweise
Grundlagen der Baustofftechnologie,
Grundlagen der Holzkonstruktionen,
Grundlagen der Bauausführung.
- 2.1.3
Ein Übungsschein*
und ein Leistungsnachweis aus den Wahlpflichtfächern
Grundlagen der Rechtslehre,
Grundlagen der Akustik,
Grundlagen der Solartechnik,
Vertiefung der EDV,
Vertiefung der Baustofftechnologie,
Vertiefung der Bauphysik.
- 2.2
Hauptstudium
2.2.1Je ein Leistungsnachweis in den beiden Prüfungsgebieten.
2.2.2Ein Leistungsnachweis in einem nicht gewählten Prüfungsgebiet.
2.2.3Ein Leistungsnachweis in Fachdidaktik.
- 3
Teilnahmenachweise
Teilnahme an Vorlesungen und anderen Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung.
- II
Prüfungsanforderungen
- 1
Prüfungsgebiete
Es sind zwei Prüfungsgebiete (I und II) in nachfolgenden Kombinationen (Gruppe 1 bis 3) zu wählen. Über andere Kombinationsmöglichkeiten entscheidet auf Antrag das Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit dem Fachbereich.
Gruppe 1
Prüfungsgebiet I: Konstruktion I
Prüfungsgebiet II: Konstruktion II.
Gruppe 2
Prüfungsgebiet I: Konstruktion I
Prüfungsgebiet II: Betriebsführung.
Gruppe 3
Prüfungsgebiet I: Konstruktion I
Prüfungsgebiet II: Gestaltung.
- 2
Fachdidaktik
Kenntnisse in Fachdidaktik, insbesondere der wichtigsten Bedingungen und Verfahren bei der Umsetzung fachwissenschaftlicher Inhalte im Unterricht; dabei soll der Bezug zum Schulpraktikum berücksichtigt werden.
- III
Durchführung der Prüfung
- 1
Wissenschaftliche Prüfungsarbeit
Das Thema der Arbeit ist aus einem Prüfungsgebiet der Holztechnik zu stellen; es kann auch eine Konstruktionsarbeit angefertigt werden.
- 2
Schriftliche Prüfung
Je eine Klausurarbeit in jedem der beiden Prüfungsgebiete; Arbeitszeit jeweils drei Stunden; bei Prüfungsaufgaben, die eine ausgedehnte zeichnerische Bearbeitung erfordern, kann die Zeit bis auf fünf Stunden verlängert werden.
- 3
Mündliche Prüfung
- 3.1
Fachwissenschaftliche Prüfung.
- 3.2
Fachdidaktische Prüfung.
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