Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Suche

Erweiterte Suche Tipps und Tricks zur Suche

Alle Dokumente

Suchmaske und Trefferliste maximieren
 

1 Treffer

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken Ansicht maximierenDokumentansicht maximieren
Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:BBiSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:16.02.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-12
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
berufsbildenden Schulen
Vom 16. Februar 1982*
4. Holztechnik
I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Zwischenprüfung oder Vordiplom einer wissenschaftlichen Hochschule oder FH-Diplom jeweils in Architektur, Innenarchitektur oder Bauingenieurwesen gemäß § 6 Abs. 4 der Prüfungsordnung.

2

Leistungsnachweise

2.1

Grundstudium

2.1.1

Drei Übungsscheine* aus den Pflichtfächern
Grundlagen der Darstellung,
Grundlagen der EDV,
Grundlagen der Gestaltung.

2.1.2

Drei Leistungsnachweise
Grundlagen der Baustofftechnologie,
Grundlagen der Holzkonstruktionen,
Grundlagen der Bauausführung.

2.1.3

Ein Übungsschein* und ein Leistungsnachweis aus den Wahlpflichtfächern
Grundlagen der Rechtslehre,
Grundlagen der Akustik,
Grundlagen der Solartechnik,
Vertiefung der EDV,
Vertiefung der Baustofftechnologie,
Vertiefung der Bauphysik.

2.2

Hauptstudium

2.2.1Je ein Leistungsnachweis in den beiden Prüfungsgebieten.

2.2.2Ein Leistungsnachweis in einem nicht gewählten Prüfungsgebiet.

2.2.3Ein Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

3

Teilnahmenachweise
Teilnahme an Vorlesungen und anderen Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung.

II

Prüfungsanforderungen

1

Prüfungsgebiete
Es sind zwei Prüfungsgebiete (I und II) in nachfolgenden Kombinationen (Gruppe 1 bis 3) zu wählen. Über andere Kombinationsmöglichkeiten entscheidet auf Antrag das Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit dem Fachbereich.

Gruppe 1

Prüfungsgebiet I: Konstruktion I

Prüfungsgebiet II: Konstruktion II.

Gruppe 2

Prüfungsgebiet I: Konstruktion I

Prüfungsgebiet II: Betriebsführung.

Gruppe 3

Prüfungsgebiet I: Konstruktion I

Prüfungsgebiet II: Gestaltung.

2

Fachdidaktik
Kenntnisse in Fachdidaktik, insbesondere der wichtigsten Bedingungen und Verfahren bei der Umsetzung fachwissenschaftlicher Inhalte im Unterricht; dabei soll der Bezug zum Schulpraktikum berücksichtigt werden.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit
Das Thema der Arbeit ist aus einem Prüfungsgebiet der Holztechnik zu stellen; es kann auch eine Konstruktionsarbeit angefertigt werden.

2

Schriftliche Prüfung
Je eine Klausurarbeit in jedem der beiden Prüfungsgebiete; Arbeitszeit jeweils drei Stunden; bei Prüfungsaufgaben, die eine ausgedehnte zeichnerische Bearbeitung erfordern, kann die Zeit bis auf fünf Stunden verlängert werden.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Fachwissenschaftliche Prüfung.

3.2

Fachdidaktische Prüfung.