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Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
berufsbildenden Schulen
Vom 16. Februar 1982 *2. Wirtschaftsenglisch
- I
Zulassungsvoraussetzungen
- 1
Gemäß § 23 Abs. 2 kann zur Erweiterungsprüfung im Fach Wirtschaftsenglisch zugelassen werden, wer neben dem Nachweis des Selbststudiums noch die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Lehrveranstaltungen, die sich auf Gebiete der Prüfungsanforderungen (Abschnitt II) beziehen, nachweist.
- 2
Auslandsaufenthalt
Nach Möglichkeit mindestens dreimonatiger Aufenthalt im englischen Sprachraum.
- II
Prüfungsanforderungen
- 1
Sprachbeherrschung
- 1.1
Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der englischen Sprache.
- 1.2
Einwandfreie Aussprache und Beherrschung eines angemessenen Wortschatzes.
- 1.3
Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen.
- 1.4
Unzureichende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.
- 2
Fachwissenschaft
- 2.1
Kenntnisse wirtschaftsrelevanter Sachbereiche und Fragestellungen Großbritanniens und der USA sowie der Fachsprache Wirtschaftsenglisch.
- 2.2
Kenntnis der Grundzüge von Wirtschaftsgeschichte, Wirtschaftsgeographie, Geschichte und Politik Großbritanniens oder der USA.
- 2.3
Kenntnisse in der Gesellschaftsordnung und in Institutionen eines englischsprachigen Landes.
- 2.4
Kenntnis der Medien eines englischsprachigen Landes.
- 3
Fachdidaktik
Kenntnisse in Fachdidaktik, insbesondere der wichtigsten Bedingungen und Verfahren bei der Umsetzung fachwissenschaftlicher Inhalte im Unterricht.
- III
Durchführung der Prüfung
- 1
Schriftliche Prüfung
Eine fünfstündige Klausurarbeit, bestehend aus zwei Teilen.
- 1.1
Englisch-deutsche Übersetzung (zwei Stunden).
- 1.2
Fachbezogener Essay (Wahl zwischen drei Themen aus den in Abschnitt II Nr. 2 genannten Bereichen mit dem Anforderungsgrad nach Abschnitt II Nr. 1) (drei Stunden).
- 2
Mündliche Prüfung
- 2.1
Eine fachwissenschaftliche Prüfung von 45 Minuten Dauer in englischer Sprache über zwei Wahlgebiete aus Themen unter Abschnitt II Nr. 2, in der auch Sprachkenntnisse und Sprechfähigkeit überprüft werden.
- 2.2
Eine Prüfung von 15 Minuten Dauer in Fachdidaktik.
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