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Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
berufsbildenden Schulen
Vom 16. Februar 1982 *1. Bautechnik
- I
Zulassungsvoraussetzungen
- 1
Zwischenprüfung oder Vordiplom einer wissenschaftlichen Hochschule oder FH-Diplom jeweils in Architektur oder Bauingenieurwesen gemäß § 6 Abs. 4 der Prüfungsordnung.
- 2
Leistungsnachweise
- 2.1
Grundstudium
- 2.1.1
Drei Übungsscheine*
aus den Grundlagenfächern
Grundlagen der Darstellung,
Baustofftechnologie,
Vermessung.
- 2.1.2
Zwei Leistungsnachweise aus den Grundlagenfächern der Vertiefungsrichtung Hochbau
Grundlagen der Baukonstruktion,
Verdingungswesen
oder
zwei Leistungsnachweise aus den Grundlagenfächern der Vertiefungsrichtung
Bauingenieurwesen
Baukonstruktion für Bauingenieure,
Baustatik und
ein Übungsschein*
in technischer Mechanik.
- 2.1.3
Mindestens zwei Leistungsnachweise aus dem Wahlpflichtbereich für das Gebiet Hochbau (mindestens zehn SWS) bzw. mindestens zwei Leistungsnachweise für das Gebiet Bauingenieurwesen (mindestens zehn SWS)
Höhere Mathematik I,
Höhere Mathematik II,
Rechtsgrundlagen des Bau- und Planungswesens,
Hydromechanik und Hydraulik,
Ingenieurgeologie,
Grundlagen der Infrastruktur- und der Umweltschutztechnik,
Grundlagen des Umweltrechts,
Verkehrsplanung I,
Einführung in die EDV,
Ökologische Planung,
Einführung in die städtebauliche Planung,
Architekturgrundlagen der Orts- und Stadtplanung.
- 2.2
Hauptstudium
- 2.2.1
Je ein Leistungsnachweis in den beiden Prüfungsgebieten.
- 2.2.2
Ein Leistungsnachweis in einem nicht gewählten Prüfungsgebiet.
- 2.2.3
Ein Leistungsnachweis in Fachdidaktik.
- 3
Teilnahmenachweise
Teilnahme an Vorlesungen und anderen Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung.
- II
Prüfungsanforderungen
- 1
Prüfungsgebiete
Für die Prüfungsgebiete ist eine der Kombinationen nach Nummer 1.1 bis 1.7 zu wählen. Über andere Kombinationsmöglichkeiten entscheidet auf Antrag das Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit dem Fachbereich.
- 1.1
Massivbau und Bodenmechanik/Grundbau.
- 1.2
Ingenieurholzbau und Tragwerkslehre/Massivbau.
- 1.3
Techniken der Bauaufnahme und Alte Handwerks- u. Konstruktionstechniken oder Baugeschichte/Kunstgeschichte.
- 1.4
Technische Gebäudeausrüstung, Baustofftechnologie/Bauschäden oder Baubetrieb und Projektmanagement.
- 1.5
Raumgestaltung und Möbelbau.
- 1.6
Konstruktion/Gestaltung und Gebäudelehre.
- 1.7
Umweltschutz/Umweltvorsorge und Siedlungswasserwirtschaft/Abfallwirtschaft oder Verkehrswegebau (Straßenbau/Eisenbahnwesen).
- 2
Fachdidaktik
Kenntnisse in Fachdidaktik, insbesondere der wichtigsten Bedingungen und Verfahren bei der Umsetzung fachwissenschaftlicher Inhalte im Unterricht, dabei soll der Bezug zum Schulpraktikum berücksichtigt werden.
- III
Durchführung der Prüfung
- 1
Wissenschaftliche Prüfungsarbeit
Das Thema der Arbeit ist aus einem Prüfungsgebiet der Bautechnik zu stellen; es kann auch eine Konstruktionsarbeit angefertigt werden.
- 2
Schriftliche Prüfung
Je eine Klausurarbeit in jedem der beiden Prüfungsgebiete; Arbeitszeit jeweils drei Stunden; bei Prüfungsaufgaben, die eine ausgedehnte zeichnerische Bearbeitung erfordern, kann die Zeit bis auf fünf Stunden verlängert werden.
- 3
Mündliche Prüfung
- 3.1
Fachwissenschaftliche Prüfung.
- 3.2
Fachdidaktische Prüfung.
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