§ 9
Meldung zur Prüfung, Zulassung
(1) Der Kandidat meldet sich in der Regel im siebten Semester des Studiums zu der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit (zweiter Prüfungsteil) und im achten Semester des Studiums zu den übrigen Prüfungsteilen in den Prüfungsfächern innerhalb der vom Landesprüfungsamt festgesetzten Fristen. Zur Prüfung in den Prüfungsteilen der Prüfungsfächer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 hat sich der Kandidat spätestens zwei Jahre nach der Abgabe der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit zu melden. In besonderen Fällen kann das Landesprüfungsamt eine Verlängerung der Frist zulassen. § 9a Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) In der Meldung erklärt der Kandidat, in welchen Prüfungsfächern und Prüfungsgebieten gemäß § 2 Abs. 2 und 3 er geprüft werden will.
(3) Der Kandidat kann für die mündliche Prüfung unter Berücksichtigung der Breite der Prüfungsanforderungen Schwerpunkte seiner bildungs- und fachwissenschaftlichen Studien angeben.
(4) Der Kandidat kann für die mündliche Prüfung Angehörige der Hochschule, die gemäß § 4 Abs. 1 zu Prüfern berufen sind, als Prüfer vorschlagen. Dem Vorschlag des Kandidaten soll bei der Bildung des Prüfungsausschusses nach Möglichkeit entsprochen werden; hierbei ist auf die gleichmäßige Verteilung der Prüfungsverpflichtungen Rücksicht zu nehmen (§ 4 Abs. 3).
(5) Der Meldung zum zweiten Prüfungsteil sind beizufügen:
- 1.
die Stammdatenblätter,
- 2.
eine eigenhändig unterschriebene tabellarische Darstellung des Ausbildungsweges,
- 3.
ein Passbild neueren Datums,
- 4.
eine Erklärung des Kandidaten, ob und bei welcher Stelle er bereits versucht hat, die Prüfung abzulegen und
- 5.
die Nachweise der gemäß § 6 Abs. 1 geforderten Zulassungsvoraussetzungen.
(6) Der Meldung zu den übrigen Prüfungsteilen sind beizufügen:
- 1.
die Stammdatenblätter,
- 2.
eine Aufstellung der im Hauptstudium besuchten Lehrveranstaltungen,
- 3.
die Nachweise der gemäß § 6 Abs. 2 geforderten Zulassungsvoraussetzungen und
- 4.
eine Bescheinigung über die Abgabe der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit gemäß § 11 Abs. 4 Nr.2 , sofern nicht vom Landesprüfungsamt nach § 10 Abs. 1 Satz 4 eine andere Reihenfolge der Prüfungsteile festgelegt wurde. Mit Zustimmung des Prüfenden kann genehmigt werden, dass die Prüfungsarbeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Ablauf der Meldefristen nachgereicht wird.
(7) Wird die Prüfung im Zusammenhang abgelegt (§ 10 Abs. 1 Satz 4), so sind der Meldung die in den Absätzen 5 und 6 genannten Unterlagen beizufügen.
(8) Das Landesprüfungsamt lässt den Kandidaten zu den Prüfungsteilen gemäß Absatz 5, 6 und 7 zu, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen (§ 6) erfüllt und sich innerhalb der festgesetzten Frist ordnungsgemäß (Absatz 1 bis 7) gemeldet hat.
(9) Dem Kandidaten wird die Entscheidung des Landesprüfungsamtes schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen.