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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:BBiSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:16.02.1982
Gültig ab:16.05.2011
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-12
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
berufsbildenden Schulen
Vom 16. Februar 1982*

§ 8

Schulpraktikum, Fachpraktikum

(1) Während des Studiums ist ein Schulpraktikum an einer berufsbildenden Schule abzuleisten; danach ist eine Teilnahme an einem betreuten schulischen Fachpraktikum möglich. Das Schulpraktikum dient der Hospitation und dauert vier Wochen. Das betreute schulische Fachpraktikum im ersten Fach dient der fachbezogenen Vertiefung durch praktische Übungen und dauert ein Semester. Es kann entweder semesterbegleitend oder ganz oder teilweise als Blockveranstaltung in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden.

(2) Die Teilnahme am Begleitseminar zu pädagogischen und schulpraktischen Studien wird auf die Hälfte des Schulpraktikums angerechnet.