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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:BBiSchulLehr1StPrV RP
Fassung vom:16.02.1982
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr:223-41-12
Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
berufsbildenden Schulen
Vom 16. Februar 1982*

§ 6

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass der Bewerber

1.

die Hochschulreife oder die fachbezogene Studienberechtigung besitzt,

2.

ein ordnungsgemäßes Studium von sechs Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, davon in der Regel das letzte Semester an der wissenschaftlichen Hochschule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, absolviert hat,

3.

die Zwischenprüfung im ersten Prüfungsfach gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1, die nach der Maßgabe einer Zwischenprüfungsordnung abzulegen ist, bestanden hat und

4.

die Prüfung in den Bildungswissenschaften nach § 10 Abs. 2 bestanden hat.

(2) Die Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen in den Prüfungsfächern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 setzt voraus, dass der Bewerber

1.

ein ordnungsgemäßes Studium von insgesamt acht Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, davon in der Regel das letzte Semester an der wissenschaftlichen Hochschule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, absolviert hat,

2.

den zweiten Prüfungsteil absolviert hat,

3.

die für die Zulassung gemäß den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen erforderlichen Studienleistungen und anderen Voraussetzungen in den gewählten Prüfungsfächern erbracht hat,

4.

das nach § 8 erforderliche Schulpraktikum und das Fachpraktikum abgeleistet hat,

5.

das für das erste Fach vorgesehene Praktikum nach Maßgabe der Praktikantenordnung des jeweiligen Fachbereichs durchgeführt hat,

6.

mindestens in einem der gewählten Fächer oder in den Bildungswissenschaften an einem Projekt oder mindestens an einer interdisziplinären Lehrveranstaltung teilgenommen hat und

7.

den Auslandsaufenthalt für die modernen Fremdsprachen gemäß der Anlage Teil B und C nachweist.

(3) Wird die Prüfung im Zusammenhang abgelegt (§ 10 Abs. 1 Satz 4), so sind die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 und 2 nachzuweisen.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 kann auch zum zweiten Prüfungsteil zugelassen werden, wer die Diplomprüfung einer Fachhochschule in den Studiengängen Bauingenieurwesen, Architektur, Elektrotechnik, Maschinenbau, Verfahrenstechnik oder Versorgungstechnik abgelegt hat und die ersten drei Semester des Ergänzungsstudiums von vier Semestern in einem dem jeweiligen Studiengang an der Fachhochschule nach der Anlage Teil B Nr. 1, 3, 5 oder 7, jeweils Abschnitt I Nr. 1, entsprechenden Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule, davon das letzte Semester an der wissenschaftlichen Hochschule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, absolviert hat. Diplomprüfungen einer Fachhochschule in anderen vergleichbaren Studiengängen können vom Landesprüfungsamt im Benehmen mit dem für die Zwischenprüfung zuständigen Prüfungsausschuss als Zulassungsvoraussetzung für das jeweilige Ergänzungsstudium anerkannt werden. In begründeten Ausnahmefällen können ergänzende Studienleistungen gefordert werden. Die Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 setzt voraus, dass der Bewerber ein ordnungsgemäßes Ergänzungsstudium von insgesamt vier Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, davon in der Regel das letzte an der wissenschaftlichen Hochschule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, absolviert hat. Absatz 2 Nr. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(5) Der Kandidat kann abweichend von Absatz 2 Nr. 1 vor Abschluss eines achtsemestrigen Studiums zu den weiteren Prüfungsteilen zugelassen werden, sofern er die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

(6) Zur Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz oder eine gleichwertige Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in den gewählten Prüfungsfächern endgültig nicht bestanden hat.